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Wirtschaft: an Klaus Schneider Vorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Steuerbescheide offen halten

Die Bundesregierung hat die Abschaffung reiner Steuersparfonds rückwirkend zum 11. November beschlossen. Können sich Steuerpflichtige darauf berufen, dass die Verfassung der Rückwirkung von Steuergesetzen Grenzen setzt? Und haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, von bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten ?

Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus „Steuerstundungsmodellen“ wurde erstmals am 4. Mai dieses Jahres durch das rot-grüne Bundeskabinett beschlossen. Mit Kabinettsbeschluss vom 24. November stimmte die neue Regierung dem bereits von Hans Eichel nach den Neuwahlen eingebrachten Gesetzentwurf zu. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 11. November 2005 in Kraft.

Es sieht die Einführung eines Paragrafen 15b im Einkommensteuergesetz vor. Zur Eindämmung „fragwürdiger Steuersparmodelle“ dürfen Verluste aus Beteiligungen an Fonds in Form von Personengesellschaften (z. B. Medienfonds) nur noch mit künftigen Gewinnen aus demselben Fonds verrechnet werden. Steuerpflichtige, die nach dem 10. November 2005 eine Beteiligung an einem derartigen Fonds erworben haben, sind aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des Gesetzes von der Neuregelung betroffen.

Der Bürger hat einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Rechtssicherheit (Artikel 20 Grundgesetz). Steuergesetze, die in bereits abgewickelte Sachverhalte eingreifen, sind grundsätzlich unzulässig (echte Rückwirkung). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Gründe angeführt, in denen eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist – etwa dann, wenn der Bürger zum Zeitpunkt, auf den sich das rückwirkende Gesetz bezieht, mit der Neuregelung rechnen musste. Der bereits im Mai vorgelegte Gesetzentwurf und die politische Debatte über Steuersparfonds ließen eine schnellstmögliche Gesetzesänderung erwarten. Sofern es zu einer Klage vor dem Verfassungsgericht kommen sollte, ist es dennoch ratsam, betroffene Steuerbescheide durch Einspruch offen zu halten.

Steuerpflichtige, die von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurücktreten wollen, sollten überprüfen, ob die Widerrufsfrist abgelaufen oder der Vertrag eine Klausel enthält, die den Rücktritt vom Vertrag anlässlich dieser rückwirkenden Gesetzesänderung zulässt.

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