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Wirtschaft: an Livia Rhee Rechtsanwältin

Adoption auch von Volljährigen

Mein Mann möchte meine 26-jährige Tochter, die aus einer anderen Verbindung stammt, adoptieren. Geht das? Und ist meine Tochter dann ausschließlich meinem Mann und mir gegenüber unterhaltspflichtig?

Gesetzlich geregelt sind in den Paragrafen 1741 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowohl die Adoption von minderjährigen Kindern als auch in den §§ 1767 ff. BGB die Annahme von Volljährigen. Eine Altersgrenze existiert nicht. Die Voraussetzungen für eine Adoption von Kindern und eine Adoption von Volljährigen sind allerdings unterschiedlich.

Die Adoption eines minderjährigen Kindes muss dem Wohl des Kindes dienen, das Kind beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter müssen der Adoption zustimmen, und es müssen die Einwilligungen der leiblichen Eltern vorliegen. Diese Einwilligungen können unter Umständen durch einen vormundschaftsgerichtlichen Beschluss ersetzt werden.

Ein Volljähriger kann adoptiert werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; die Annahme also zum Beispiel nicht bloß wirtschaftlichen Interessen dient. Sittlich gerechtfertigt ist die Annahme etwa dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht.

Bei minderjährig adoptierten Kindern erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Das minderjährige Kind ist seinen leiblichen Eltern gegenüber daher nicht unterhaltspflichtig. Das minderjährige Kind ist im Bedarfsfall gegenüber seinen Adoptiveltern unterhaltspflichtig. Da die Rechtsbeziehungen des volljährig Adoptierten zu seinen leiblichen Verwandten bestehen bleiben, bleibt der volljährig Adoptierte grundsätzlich im Bedarfsfall auch seinen leiblichen Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag in Ausnahmefällen aber bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, zum Beispiel dann, wenn der Volljährige bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist auch der volljährig Adoptierte nur gegenüber seinen Adoptiveltern unterhaltspflichtig.

Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden, die Annahme als Volljähriger wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Foto: Mike Wolff

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an Livia Rhee

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