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Wirtschaft: an Margarete von Galen Präsidentin der Rechtsanwaltskammer

Anwaltsgebühren vorher klären

Ich hatte per E-Mail bei einem Rechtsanwalt eine Rechtsberatung angefragt und auch eine Fallbeschreibung angefügt. Der Rechtsanwalt hatte mich daraufhin angerufen und gebeten, noch zusätzliche Unterlagen einzureichen (Teilungserklärung, Beschlussprotokoll etc.). Ich habe nach den Beratungsgebühren gefragt und erhielt die Antwort, dass diese zwischen 50 und 190 Euro liegen könnten. Wir haben einen Gesprächstermin vereinbart und einige Wochen später erhielt ich einen zweiseitigen Brief. Dieser enthielt zwar gute Empfehlungen hinsichtlich der Frage, ob ich klagen soll oder nicht. Aber die Gebührenrechnung belief sich auf 650 Euro! Ich habe gegen die Höhe protestiert und mich darauf berufen, dass es sich um eine Erstberatung handelt. Daraufhin haben wir uns auf 250 Euro geeinigt. Ich finde diese Gebühr aber immer noch zu hoch.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz darf die Gebühr für ein „erstes Beratungsgespräch“, wenn nichts anderes vereinbart und der Mandant „Verbraucher“ ist, maximal 190 Euro kosten.

Dies gilt nur für die Gebühr für das erste Gespräch mit dem Anwalt. Sie greift nicht ein, wenn sich nach dem ersten Gespräch ein weiteres anschließt. Auch ein schriftlicher Rat oder eine schriftliche Auskunft werden von der Regelung nicht erfasst.

Wird die Beratung in einem zweiten Gespräch fortgesetzt oder sucht der Ratsuchende den Rechtsanwalt erneut wegen Zusatzfragen auf, dann ist der Bereich der Erstberatungsgebühr verlassen. Eine Unterbrechung allein wegen äußerer Umstände wie zum Beispiel der Mittagspause oder anderweitiger Termine des Anwalts, lassen eine Erstberatung dagegen nicht enden.

Die Beschränkung der Erstberatungsgebühr ist auf Verbraucher beschränkt. „Verbraucher“ ist „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“ (Paragraf 13 BGB). Nach dieser Definition ist zum Beispiel der Arbeitnehmer, der sich wegen eines Arbeitsvertrages beraten lassen will, nicht als Verbraucher einzuordnen.

Wenn der Bereich des ersten Beratungsgesprächs verlassen wird, richten sich die Gebühren – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach dem Wert der Angelegenheit, in der beraten wird.

Zwar ist der Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet, bei Übernahme des Mandats in allgemeiner Form darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Nach der Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt aber im Allgemeinen nicht verpflichtet, seinen Mandanten von sich aus auf die konkrete Höhe der Kosten seiner Inanspruchnahme hinzuweisen.

Schließlich ist zu beachten, dass ab dem 1. Juli 2006 eine Änderung des Gebührenrechts für die außergerichtliche Tätigkeit in Kraft tritt. Die Höchstgebühr für das erste Beratungsgespräch mit Verbrauchern beträgt dann 250 Euro. Daneben besteht nur noch die Möglichkeit, Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit zu vereinbaren. Die Abrechnung nach dem Gegenstandswert entfällt für diesen Bereich.

Verbrauchern und anderen Rechtsuchenden kann ich nur empfehlen, vor Tätigwerden des Anwalts nach den genauen Kosten zu fragen oder klare Vergütungsvereinbarungen zu treffen, damit keine Überraschungen entstehen. Foto: Mike Wolff

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Frau von Galen arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin.

an Margarete von Galen

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