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Wirtschaft: an Margarete von Galen Präsidentin der Rechtsanwaltskammer

Kann der Anwalt immer kassieren?

In einem Streit mit meinem Vermieter hatte ich einen Rechtsanwalt mit meiner Vertretung beauftragt. Nachdem der Anwalt zwei Briefe an den Vermieter geschrieben hatte, kündigte ich das Mandat, weil der Anwalt den Sachverhalt größtenteils falsch dargestellt hatte und den Vermieter nicht dazu bewegen konnte, die Fenster abzudichten und die Heizung zu reparieren. Meine jetzige Anwältin hat es jetzt endlich geschafft, dass der Vermieter seinen Pflichten nachkommt. Da ich dem Anwalt gleich bei unserem ersten Gespräch sein Honorar bezahlt habe, möchte ich nun gern wissen, ob ich mein Geld zurückverlangen kann. Schließlich hat der Anwalt ja auch nichts erreicht, so dass seine Leistungen für mich wertlos waren.

Mit dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte angesprochen: der gebührenrechtliche Aspekt und die Frage eines Schadensersatzanspruchs bei Schlechtleistung des Anwalts.

Im deutschen Gebührenrecht herrscht das Prinzip, dass die Vergütung der Rechtsanwälte grundsätzlich unabhängig davon ist, ob der Anwalt oder die Anwältin erfolgreich arbeitet oder nicht. Das anwaltliche Berufsrecht schreibt vor, dass der Anwalt für jede Tätigkeit eine Vergütung berechnen muss. Eine Vereinbarung, wonach der Anwalt nur im Erfolgsfall eine Vergütung erhält oder die Vergütung einen Teil der erstrittenen Forderung ausmacht, wird als unzulässig angesehen. Das bedeutet, dass der Mandant das Honorar auch dann schuldet, wenn die Tätigkeit des Anwalts nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hat. Dieses Prinzip soll sichern, dass sich die Beratung nur an den Interessen des Mandanten ausrichtet und nicht etwa an dem Honorarinteresse des Anwalts.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kennt wenige Ausnahmen, die – am Mandanteninteresse orientiert – vorsehen, dass der Erfolg des Anwalts belohnt wird. So entsteht beispielsweise eine Einigungsgebühr, wenn der Anwalt bei einer Einigung der Parteien mitwirkt. In Strafverfahren und in Bußgeldsachen erhält der Anwalt eine zusätzliche Gebühr, wenn durch seine Mitwirkung das Verfahren erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Wird das Mandatsverhältnis vorzeitig beendet, bleiben grundsätzlich die nach dem RVG bereits entstandenen Gebühren bestehen, so im vorliegenden Fall die Geschäftsgebühr. Diese Geschäftsgebühr entsteht in der Regel bereits mit der Entgegennahme der Informationen durch den Anwalt. Bei der Berechnung der Geschäftsgebühr hat der Anwalt jedoch einen Ermessensspielraum. Die Geschäftsgebühr ist eine so genannte Rahmengebühr, das heißt, der Anwalt kann innerhalb eines vorgeschriebenen Rahmens die angemessene Gebühr nach bestimmten Kriterien bestimmen. Der Anwalt hat im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass er durch die vorzeitige Beendigung des Auftrags einen geringeren Zeitaufwand hatte.

Hatte der Rechtsanwalt mit dem Mandanten ein Pauschal-Honorar vereinbart und rechnet er daher die anwaltlichen Leistungen nicht nach der gesetzlichen Rahmengebühr ab, muss er das Honorar reduzieren, wenn das Mandatsverhältnis vor Erledigung des Auftrages endet und eine Vertretung in der ganzen Angelegenheit gewollt war.

Eine andere Frage ist, ob eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages vorliegt, die Schadensersatzansprüche des Mandanten begründen kann. Der Schaden kann in einem solchen Fall auch allein in der entstandenen Gebührenschuld oder der bereits an den Anwalt gezahlten Vergütung bestehen. Will der Mandant einen solchen Schadensersatzanspruch geltend machen, sollte er sich im Einzelfall anwaltlich beraten lassen. Wenn der gewünschte Erfolg nicht erzielt wird, heißt das nicht, dass der Anwalt Fehler gemacht haben muss. Foto: Mike Wolff

Frau von Galen arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin.

an Margarete von Galen

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