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Wirtschaft: an Margarete von Galen, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer

Anwaltshonorar aushandeln

Ich habe gehört, dass ich demnächst beim Anwalt das Honorar selbst aushandeln muss. Stimmt das? Und welche Summe biete ich ihm denn an?

Am 1. Juli 2006 tritt für die außergerichtliche Beratung eine Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Kraft. Bislang wird die anwaltliche Tätigkeit – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle abgerechnet.

Ab dem 1. Juli müssen Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, der Sie außerhalb eines Gerichtsverfahrens beraten soll, eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung treffen. Die Vergütung soll – so das Gesetz – „in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts“ stehen. Nach diesem Grundsatz ist es dem Rechtsanwalt weder erlaubt, eine unangemessen geringe oder gar keine Vergütung zu vereinbaren, noch darf er ein Honorar verlangen, das unangemessen hoch ist. Innerhalb dieses Rahmens besteht eine weitgehende Freiheit, Umfang und Art der Vergütung zu vereinbaren. Sie können sich einfach auf die Anwendung der bislang geltenden Gebührentabelle verständigen, aber auch zum Beispiel ein Zeithonorar oder eine Pauschale für die gesamte gewünschte Leistung vereinbaren.

Da die Recht suchenden Mandanten die Kriterien, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (zum Beispiel Schwierigkeit und Umfang der zu erbringenden Leistung des Anwalts), häufig nicht werden einschätzen können, ist dazu zu raten, den Anwalt oder die Anwältin nach der „angemessenen“ Vergütung zu fragen, statt von vorneherein selbst ein Angebot zu machen. Macht der Anwalt einen Vorschlag, können Sie sich seine Überlegungen zur Angemessenheit der Vergütung erläutern lassen. Gegebenenfalls können Sie dann mit einem abweichenden Vorschlag reagieren.

In jedem Falle sollten Sie keinen Auftrag erteilen, ohne die Vergütungsfrage vorher besprochen zu haben, und nach Möglichkeit die vereinbarte Vergütung auch schriftlich dokumentieren.

Wenn keine Vergütung vereinbart wird, gilt für Verbraucher die Sonderregelung, dass eine erste Beratung höchstens 190 Euro und eine ausführliche mündliche oder schriftliche Beratung höchstens 250 Euro kosten darf. Bei Unternehmern kann der Rechtsanwalt bei Fehlen einer Vereinbarung die Vergütung beanspruchen, die „üblich“ ist.

Es liegt auf der Hand, dass alles dafür spricht, von vorneherein eine klare Vergütungsvereinbarung zu treffen, um hinterher keine Überraschungen zu erleben.

Foto: Mike Wolff

Frau von Galen arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin

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an Margarete von Galen

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