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Wirtschaft: an Margarete von Galen Präsidentin der Rechtsanwaltskammer

Wird 2007 auch der Anwalt teurer?

Zurzeit befinde ich mich in einem langwierigen Scheidungsverfahren. Mit dem Scheidungsurteil ist erst Mitte nächsten Jahres zu rechnen. Wie kann ich erreichen, dass das Anwaltshonorar noch mit 16 Prozent und nicht mit der ab dem 1. Januar nächsten Jahres geltenden Umsatzsteuer von 19 Prozent belegt wird? Und wie sieht es mit den Gerichtskosten aus? Muss ich für die Gerichtsgebühren im nächsten Jahr höhere Steuern zahlen?

Die Umsatzsteuerpflicht entsteht mit der vollständigen Erbringung der anwaltlichen Leistung. Wenn Sie keine besondere Vereinbarung getroffen haben, entstehen im Scheidungsverfahren mindestens zwei Gebühren, nämlich die Verfahrens- und die Terminsgebühr. Auch wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren bereits vor 2007 begonnen hat, ist davon auszugehen, dass die anwaltliche Leistung bezogen auf beide Gebühren erst mit dem Ende des Verfahrens vollständig erbracht ist. Für die gesamte Vertretung im Gerichtsverfahren müssen Sie in diesem Fall den Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bezahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie bereits eine Vorschussrechnung bezahlt haben, bei der nur 16 Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden. Ihr Anwalt muss den erhaltenen Betrag 2007 nachversteuern und Ihnen die weiteren drei Prozent in Rechnung stellen.

Etwas anderes gilt für die Beratungs- oder Geschäftsgebühr, die für die außergerichtliche Tätigkeit vor Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens entstanden ist. Diese Gebühren werden zwar auf die im Gerichtsverfahren entstehende Verfahrensgebühr angerechnet. Sie beziehen sich aber auf Leistungen, die vollständig vor dem Jahr 2007 erbracht wurden. Diese Gebühren sind nur mit 16 Prozent zu versteuern. Sie sollten also bei der Endabrechnung darauf achten, dass eine Beratungs- oder Geschäftsgebühr zum alten Steuersatz gesondert ausgewiesen ist.

Wenn Sie eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben und für die Tätigkeit des Anwalts ein Stundenhonorar bezahlen, gilt für die Besteuerung ebenfalls der Zeitpunkt der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistung, und zwar unabhängig davon, wie lange das Verfahren insgesamt dauert. Für die Tätigkeitsstunden in diesem Jahr zahlen sie also 16 Prozent und für die Stunden, die im nächsten Jahr anfallen, zahlen Sie 19 Prozent Mehrwertsteuer.

Sollten Sie ein Gesamthonorar für das Scheidungsverfahren vereinbart haben, könnten Sie sich mit Ihrem Anwalt – noch im Jahr 2006 – stattdessen auf ein Zeithonorar mit Obergrenze einigen. Dann müsste die bis zum Jahresende erbrachte Leistung nach altem Steuersatz in Rechnung gestellt werden.

Wegen der Gerichtskosten müssen Sie sich keine Sorgen machen. Auf diese Kosten wird keine Umsatzsteuer erhoben. Foto: Mike Wolff

Frau von Galen arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin.

an Margarete von Galen

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