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Wirtschaft: An Reinhard Jäger Rechtsanwalt

„Muss ich für Mutter zahlen?“

„Meine Mutter muss jetzt ins Heim, hat aber nur eine kleine Rente von 1000 Euro. Das Heim kostet aber 3000 Euro. Müssen mein Mann und ich jetzt zahlen? Wir haben noch zwei Kinder in der Ausbildung. Wie soll das gehen?"

Zunächst ist die Frage des Bedarfs zu klären. Ihre Mutter muss in Erfahrung bringen, ob sie Leistungen der Grundsicherung und Pflegeversicherung beziehen kann. Das geht vor.

Zur Berechnung Ihrer Leistungsverpflichtung ziehen Sie von Ihrem Nettoeinkommen noch berufsbedingte Aufwendungen(fünf Prozent) und zusätzliche Beiträge zu Rentenversicherungen ab. Die Hälfte dieses Einkommens zuzüglich 700 Euro können Sie behalten. Sollte Ihr Mann nichts verdienen, rechnen Sie weitere 1050 Euro hinzu. Wohnen die Kinder nicht mehr zu Hause, ist deren Bedarf in Höhe von jeweils 640 Euro abzüglich Kindergeld und Ausbildungslohn ebenfalls hinzuzusetzen.

Dies ist nur eine Richtlinie, weil grundsätzlich Ihre Lebensstellung entsprechend Ihrem Einkommen, Vermögen und sozialem Rang nicht angetastet werden darf.

Ihr Ehemann ist rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Beeinflusst sein Einkommen jedoch den Gesamtunterhalt der Familie dahingehend, dass Sie Anspruch auf Familienunterhalt ihm gegenüber haben, verringert sich Ihr Selbstbehalt gegenüber der Unterhaltsforderung Ihrer Mutter zunächst anteilsmäßig um die Ansprüche Ihrer Kinder und – bei eigenen Ansprüchen gegenüber Ihrem Ehemann – um diesen Anteil. Insofern leistet Ihr Mann dann indirekt doch Unterhalt für die Schwiegermutter.

Sofern Sie nicht erwerbstätig sind, beträgt Ihr Taschengeldanspruch sieben Prozent seines Nettoeinkommens, wobei auch hier das Familieneinkommen bei der Betrachtung Ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen wird.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, insbesondere auch zum Einsatz des Vermögens, was hier ausgeklammert wird, die Klärung der „Fronten" vorangetrieben. Die Rechtsprechung hat jedoch gezeigt, wie sorgfältig jeder Einzelfall analysiert werden muss.

In den häufigsten Fällen führt dies dazu, dass die bedürftigen Eltern zunächst (ergänzende) Sozialhilfe beantragen und die Kinder sich dann im Regressverfahren mit dem öffentlichen Träger auseinandersetzen, was nicht nur den Familienfrieden stärkt, sondern auch die Chancen erhöht, keine zusätzliche konkrete finanzielle Hilfe leisten zu müssen. Foto: Thilo Rückeis

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An Reinhard Jäger

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