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Wirtschaft: an Susanne Meunier Finanztest (Stiftung Warentest)

Abzüge von der privaten Rente?

Ich habe zwei private Rentenversicherungen auf Lebenszeit, die nächstes Jahr fällig werden. Wahlweise kann ich auch eine Kapitalabfindung haben. Können Sie mir vielleicht mitteilen, ob auf diese privaten Rentenversicherungen Krankenkassenbeiträge erhoben werden? Ich bin gesetzlich freiwillig versichert.

Sie schreiben, Sie seien freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sofern Sie das als Arbeitnehmerin aufgrund Ihres Einkommens oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von 3975 Euro brutto im Monat sind, käme bei Auszahlung einer privaten Rente keine zusätzliche Beitragsbelastung auf Sie zu. Sie zahlen dann ja bereits den Höchstbeitrag, der bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3562,50 Euro im Monat von Ihrem Einkommen aus Ihrem Angestelltenverhältnis abgezogen wird. Darüber hinausgehende weitere Einkünfte, auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte oder eben private Renten, bleiben dann beitragsfrei.

Anders könnte es aussehen, wenn Sie als freiwilliges Mitglied noch nicht den Höchstbeitrag zahlen, weil Sie beispielsweise selbstständig tätig sind. Dann wären auf Ihre Zusatzeinnahmen so lange Beiträge fällig, bis der auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze und entsprechend dem prozentualen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse geltende Höchstbeitrag erreicht ist.

Sind Sie heute als Arbeitnehmerin aufgrund Ihres hohen Einkommens freiwillig versichert, werden Sie mit Beginn Ihrer gesetzlichen Rente voraussichtlich pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden. Das werden alle, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in 90 Prozent der Zeit Mitglied einer gesetzlichen Kasse waren, egal ob als Pflichtmitglied oder freiwillig oder familienversichert über den Ehepartner. Trifft diese Bedingung, Vorversicherungszeit genannt, dann für Sie zu, zahlen Sie als Rentnerin nur auf Ihre gesetzliche Rente (Hinterbliebenenrente zählt mit) den Krankenkassenbeitrag, wobei Sie die Hälfte davon als Zuschuss von Ihrem Rentenversicherungsträger bekommen. Beitragspflichtig sind außerdem Betriebsrenten, auch aus der VBL, also der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Bei diesen Versorgungsarten zahlen Sie den Beitrag allein. Es gibt keinen Zuschuss.

Weitere Einnahmen wie solche aus Miete, Pacht, Zinserträge, aber auch Riester- oder Rürup-Renten oder rein private Renten aus einer Rentenversicherung oder eine einmalige Kapitalleistung aus einer Kapitallebensversicherung oder einer Rentenversicherung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts bleiben für KVdR-Mitglieder beitragsfrei.

Nur gesetzlich versicherte Rentner, die nicht in die KVdR aufgenommen werden, weil sie die vorgeschriebene Vorversicherungszeit nicht erfüllen, müssen auf alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge entrichten, also auch auf private Renten.Foto: promo

an Susanne Meunier

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