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Wirtschaft: an Susanne Meunier Stiftung Warentest (Finanztest)

Melden Sie Vorerkrankungen

Ich habe eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz abgeschlossen. Im Antrag hatte ich nicht angegeben, dass ich innerhalb der fünf Jahre vor Einreichung des Antrags eine Psychotherapie gemacht habe. Der Vermittler hatte gesagt, es gebe nur dann ein Problem mit der Leistung bei Berufsunfähigkeit, wenn ich innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss berufsunfähig werde. Inzwischen habe ich aber Zweifel an dieser Aussage. Ist eine Versicherung verpflichtet, nach dieser Frist zu zahlen, auch wenn wichtige Vertragsbestandteile wie eine Psychotherapie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Vertragsschluss bekannt waren und verschwiegen wurden? Wenn nicht, soll ich den Vertrag nicht lieber kündigen, statt jahrelang zu zahlen und im Ernstfall doch nichts zu bekommen? Oder soll ich die Therapie jetzt im Nachhinein angeben?

Sie sollten diese Situation zunächst zum Anlass nehmen zu prüfen, ob Ihr Vertrag überhaupt gute Versicherungsbedingungen enthält. Dafür lohnt sich ein Blick auf den Vergleich der Angebote für Berufsunfähigkeitsversicherungen in der Augustausgabe 2004 von „Finanztest“. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kündigen, wenn Ihnen ein Anbieter mit guten Bedingungen vollständigen Schutz bietet. Zu akzeptieren wäre auch ein zeitlich begrenzter Ausschluss für Ihre Vorerkrankung.

Sind die Bedingungen, die Ihr Versicherer bietet, gut oder nimmt ein anderer Versicherer Sie nicht auf, sollten Sie gegenüber Ihrem derzeitigen Anbieter mit offenen Karten spielen. Sie müssen damit rechnen, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt oder dass er Ihnen künftig nur noch einen Schutz anbietet, bei dem psychische Erkrankungen ausgenommen sind. Fragen Sie nach, ob er bereit ist, den Ausschluss zu befristen und stellen Sie genau dar, dass Sie bei Antragsstellung die Angaben unvollständig auf Anraten des Vertreters gemacht haben.

Die von Ihrem Vermittler angesprochene Fünfjahresfrist bezieht sich auf die Frist, in der eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur Vertragsauflösung führen kann. Das Unternehmen darf innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Kunde ohne Vorsatz unvollständige oder falsche Angaben im Antrag gemacht hat.

Tritt während dieses Zeitraums Berufsunfähigkeit ein, die nichts mit der Vorerkrankung zu tun hat, bleibt die Gesellschaft zur Zahlung der Rente verpflichtet. Sie sollten aber bedenken, dass sich in vielen Fällen ein Zusammenhang zwischen einer physischen Erkrankung und möglichen psychischen Ursachen herstellen lässt.

Beruft sich der Versicherer auf arglistige Täuschung, müsste er beweisen, dass Sie die Angaben zur Psychotherapie bewusst verschwiegen haben. Ein Hinweis wäre beispielsweise, wenn Sie kleinere gesundheitliche Probleme im Antrag nannten, das größere mit den psychischen Problemen aber wegließen. Beruft sich der Versicherer auf arglistige Täuschung, kann er das auch noch Jahre später machen. Hier gilt die Fünf-Jahres-Frist nicht. Hält der Vorwurf vor Gericht Stand, bekämen Sie in dem Moment, in dem Sie berufsunfähig würden, kein Geld, beziehungsweise der Versicherer müsste Ihnen dann nur die eingezahlten Beiträge erstatten. Sie könnten allerdings versuchen zu beweisen, dass Sie den Vermittler über Ihre psychischen Probleme aufklärten, er diese Informationen aber nicht weitergab. Arbeitet der Vermittler ausschließlich für Ihren Versicherer, gehört er als „Auge und Ohr" des Unternehmens quasi selbst dazu. Foto: promo

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