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Wirtschaft: an Ulrich Schellenberg Rechtsanwalt und Notar

Vermächtnis statt Erbe

Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Jetzt möchte ich mein Testament machen. Darin möchte ich meinen zwei Neffen mein Geld und meiner Lebensgefährtin mein Haus hinterlassen. Sie soll darüber frei verfügen können, ich möchte aber auf gar keinen Fall, dass später ihre Kinder davon profitieren – auch nicht über den Pflichtteil. Was kann ich tun?

Zunächst könnte man daran denken, die Lebensgefährtin gemeinsam mit den Neffen als Erbin einzusetzen und im Rahmen einer Teilungsanordnung ihr das Hausgrundstück zuzuwenden. In diesem Falle würde aber die Erbengemeinschaft neben den beiden Neffen auch die Lebenspartnerin umfassen. Erfahrungsgemäß gibt es in einer Erbengemeinschaft ganz unterschiedliche Vorstellungen und leider auch oft Streit. Es empfiehlt sich deshalb, die Erbengemeinschaft so klein wie möglich zu halten und bereits bei ihrer Zusammensetzung darauf zu achten, dass eine möglichst homogene Gemeinschaft entsteht.

Insoweit ist es sicher sinnvoller, der Lebenspartnerin das Hausgrundstück in Form eines Vermächtnisses zuzuwenden. In diesem Falle werden die beiden Neffen je zur Hälfte erben, während die Partnerin einen Anspruch auf Übertragung des Hausgrundstücks gegen die Erben erhält. Bei dieser Fallgestaltung kann die Lebenspartnerin über das Hausgrundstück frei verfügen und es auch jederzeit verkaufen. Zu beachten ist aber, dass die Immobilie in das Vermögen der Lebenspartnerin fällt und im Falle ihres eigenen Todes auf ihre Kinder übergeht.

Dies kann die Lebensgefährtin zwar ihrerseits durch eine letztwillige Verfügung insoweit verhindern, als dass sie verfügt, dass nach ihrem Tode das Grundstück – wie vom Erblasser ursprünglich gewollt – an die beiden Neffen fällt. Will der Erblasser sicher sein, dass die Lebensgefährtin sich dies später nicht anders überlegt, kann eine solche Regelung auch über den eigenen Tod hinaus verbindlich durch einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag festgelegt werden. Aber auch in diesem Falle würde den Kindern zumindest ein Pflichtteilsanspruch nach dem Tod ihrer Mutter zustehen, und in diesem Pflichtteilsanspruch würde der Wert der Immobilie mit einzuberechnen sein.

Hier gibt es die Möglichkeit – vergleichbar der Vor- und Nacherbfolge – ein Nachvermächtnis gemäß Paragraf 2191 BGB auszusetzen. In diesem Falle fällt das Hausgrundstück zunächst im Wege des Vermächtnisses an die Lebensgefährtin und – für den Fall ihres Todes – dann als Nachvermächtnis den beiden Neffen zu. Man kann sich das so vorstellen, dass die erste Vermächtniseinsetzung zugunsten der Lebensgefährtin auflösend bedingt ist für den Fall ihres Todes und das vom Erblasser bereits festgelegte Nachvermächtnis zugunsten der Neffen erst dann eintreten soll, wenn die Lebensgefährtin verstorben ist. Der große Vorteil ist, dass die Kinder der Lebensgefährtin an dem Wert des Hauses nicht beteiligt sind, da das Hausgrundstück mit dem Tod ihrer Mutter unmittelbar an die Neffen fällt.

Zu beachten ist aber, dass die Erbschaftssteuer sowohl von der Lebenspartnerin zu bezahlen ist als auch – nach dem Tod der Lebenspartnerin – nochmals durch die Neffen, die das Grundstück dann als Nachvermächtnisnehmer erhalten.

Bei einer solch komplizierten Vertragsgestaltung kann man dem Erblasser aber nur dringend empfehlen, einen Rechtsanwalt oder einen Notar aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Auch wenn ein handschriftliches Testament bei Beachtung der Formvorschriften wirksam ist, so kann das Ziel des Erblassers nur dann sicher erreicht werden, wenn er sich sorgfältig beraten lässt. Foto: Doris Klaas

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