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Wirtschaft: an Ulrich Schellenberg Rechtsanwalt und Notar

Gefährliche Erbschaft

Mein kürzlich verstorbener Mann hatte mit seinem Freund einen Fliesenlegerbetrieb. Aufgrund unseres gemeinschaftlichen Testaments bin ich Alleinerbin geworden. Jetzt hat mir der Partner meines Mannes erklärt, dass ich die Anteile an der GmbH nicht übernehmen darf. Es war aber immer geplant, dass unser Sohn den Anteil meines Mannes einmal übernehmen und die Firma fortführen wird. Im Gesellschaftsvertrag ist ausdrücklich geregelt, dass nach dem Tod des Gesellschafters seine Kinder Gesellschafter werden sollen.

In vielen Gesellschaftsverträgen gibt es eine Regelung, wonach im Falle des Todes eines Gesellschafters nur dessen Abkömmlinge Gesellschafter werden können. Eine solche Regelung soll verhindern, dass den Gesellschaftern unbekannte Erben in die Gesellschaft gelangen. Schwierig wird es aber immer dann, wenn Testament und Gesellschaftsvertrag nicht aufeinander abgestimmt sind. Ist im Testament angeordnet, dass die Ehefrau Alleinerbin und damit der Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen wird, und ist gleichzeitig im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass nur Abkömmlinge, also in Ihrem Falle der Sohn, Gesellschafter werden können, so kommt es zu einem unüberbrückbaren Widerspruch mit schweren zivilrechtlichen und steuerlichen Nachteilen.

In diesem Falle gilt, dass der Gesellschaftsvertrag Vorrang hat. Der Gesellschaftsanteil fällt zwar in den Nachlass und wurde mithin von Ihnen als Alleinerbin auch geerbt. Da Sie allerdings nicht Gesellschafterin werden können, kann dies bedeuten, dass Sie aus der Gesellschaft ausscheiden müssen und Ihnen nur der Wert des Anteils in Form eines Abfindungsanspruches zusteht. Eine Übertragung des Anteiles auf Ihren Sohn wäre demnach nicht möglich. Zwar ist Ihr Sohn im Gesellschaftsvertrag als Gesellschafter zugelassen, Ihr Sohn ist aber nicht Erbe geworden.

Die Beteiligung an der Gesellschaft ist für Ihre Familie verloren. Auch in steuerlicher Hinsicht kann dies sehr teuer werden, da in dem Ausscheiden Ihres verstorbenen Mannes aus der Gesellschaft eine Veräußerung seines Geschäftsanteils gesehen werden kann. Die dem Nachlass zufließende Abfindung wäre in diesem Falle der im Vergleich zur Erbschaftsteuer wesentlich höheren Einkommensteuer unterworfen.

Sollten die Ausschlagungsfristen noch nicht abgelaufen sein, sollten Sie sehr ernsthaft überlegen, ob Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. In diesem Falle würde Ihr einziger Sohn Alleinerbe des gesamten Nachlasses werden und könnte den Gesellschaftsanteil übernehmen. Gesellschaftsvertrag und Erbrecht wären deckungsgleich. Bevor Sie dies tun, muss allerdings auch geregelt sein, dass Sie über eine wirtschaftliche Beteiligung am Nachlass ihres verstorbenen Mannes abgesichert bleiben. Dies kann man durch vertragliche Regelungen mit Ihrem Sohn erreichen. Fragen Sie so schnell wie möglich einen Anwalt. Foto: Mike Wolff

an Ulrich Schellenberg

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