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Anlegerfrage: Leerverkäufe sind nichts für Kleinanleger

Sollte man auf den Fall von Wertpapieren wetten, die man gar nicht besitzt? Klaus Schneider von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger antwortet.

Die Bundesregierung erwägt, Leerverkäufe einzuschränken und ungedeckte ganz zu verbieten. Was ist aus Kleinanlegersicht davon zu halten?

Bei einem Leerverkauf werden Wertpapiere veräußert, ohne dass der Verkäufer Eigentümer dieser Papiere ist. Das können Aktien sein, Anleihen, aber auch derivative Instrumente wie die jüngst anlässlich der Griechenlandkrise ins Gerede gekommenen Credit Default Swaps, zu Deutsch: Kreditversicherungen. Leerverkäufe können einerseits so erfolgen, dass sich der Verkäufer zuvor die Papiere gegen ein entsprechendes Entgelt von einem Dritten leiht und sie zu einem vereinbarten Zeitpunkt dem Verleiher zurücküberträgt. Der Verkäufer hofft auf einen Kursrückgang, um die Papiere zu einem niedrigeren Preis kaufen zu können.

In diesem Fall handelt es sich um gedeckte Leerverkäufe, die grundsätzlich nicht von dem geplanten Verbot tangiert sein sollen. Allerdings muss die Finanzaufsicht künftig über diese Geschäfte informiert werden. Größere Leerverkaufspositionen werden veröffentlicht.

Werden hingegen Papiere veräußert, ohne dass der Verkäufer sich diese zuvor entliehen hat, spricht man von ungedeckten Leerverkäufen. Hier ist das spekulative Element noch viel größer, da der Verkäufer sich nicht zuvor die entsprechenden Papiere ausleihen musste. Auch in diesem Fall spekuliert der Verkäufer auf einen Kursrückgang.

Der Kleinanleger ist durch dieses geplante Verbot erst einmal nicht tangiert, da ungedeckte Leerverkäufe dem Privatanleger durch die Börsenordnungen der öffentlich-rechtlichen Börsen nicht gestattet sind. Das Verbot richtet sich vielmehr gegen professionelle Anleger und Hedgefonds. Ziel dieses Verbots ist, in schwierigen Marktsituation die potenziell krisenverstärkende Wirkung rapider Kursstürze infolge massenhafter ungedeckter Leerverkäufe zu unterbinden.

Sollte dies gelingen, so könnte der Privatanleger indirekt durch die geringere Gefahr massiver Kursstürze profitieren. Inwieweit das allerdings zutrifft, bleibt abzuwarten, denn über das tatsächliche Volumen der ungedeckten Leerverkäufe gibt es keine genaueren Erkenntnisse. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Großteil dieser ungedeckten Leerverkäufe wegen des damit verbundenen sehr hohen Risikos noch am selben Tag wieder eingedeckt wird, so dass sich eine gegenläufige Kurseinwirkung ergibt.

Da im Übrigen an vielen anderen relevanten ausländischen Börsenplätzen ungedeckte Leerverkäufe wohl unverändert zulässig bleiben, bleibt abzuwarten, inwieweit das geplante Verbot überhaupt Wirkungen entfaltet.

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