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Wirtschaft: BAHNKUNDEN

Erreicht ein Reisender sein Ziel mindestens eine Stunde zu spät, bekommt er nach dem Fahrgastrechtegesetz ein Viertel des Ticketpreises erstattet. Ab zwei Stunden Verspätung erhält er die Hälfte zurück.

Erreicht ein Reisender sein Ziel mindestens eine Stunde zu spät, bekommt er nach dem Fahrgastrechtegesetz ein Viertel des Ticketpreises erstattet. Ab zwei Stunden Verspätung erhält er die Hälfte zurück. Ab einer 20-minütigen Verspätung darf – zumindest im Nahverkehr – auf höherpreisige Züge ausgewichen werden, etwa auf ICEs. Der Aufschlag muss zunächst bezahlt werden, die Mehrkosten werden aber nach der Fahrt erstattet. Ist eine Verspätung von mehr als 60 Minuten absehbar, kann der Reisende auf die Fahrt verzichten und sich den kompletten Fahrpreis zurückholen. Bleibt ein Fahrgast im Nahverkehr nachts auf der Strecke, übernimmt die Bahn auch Taxikosten in Höhe von bis zu 80 Euro. Gegebenenfalls werden sogar Hotelkosten übernommen. Kein Geld bekommen Bahn-Kunden bei Zugausfällen oder Verspätungen durch Selbstmorde, Unwetter oder Unfälle – das gilt als „höhere Gewalt“. Und auch unterhalb einer Bagatellgrenze von vier Euro muss die Bahn nicht zahlen. Dadurch gehen viele Kunden im Nahverkehr weiterhin leer aus. Auch bei Monatskarten gibt es keine Entschädigung, da den Unternehmen der einzelne Fahrpreis als Berechnungsgrundlage dient. Für Kundenforderungen gilt ab kommenden Mittwoch ein einziges Erstattungsformular. Aber auch ohne den DIN-A3-Zettel darf reklamiert werden. Das Formular ist bei allen Servicepoints und in Reisecentern erhältlich. Dort kann man es auch ausgefüllt wieder abgeben. Ab Dezember vermittelt eine bahneigene bundesweite Schlichtungsstelle zwischen Kunden und Anbietern, bis dahin können sich unzufriedene Kunden an die Schlichtungsstelle Mobilität des Verkehrsclubs Deutschland wenden. api

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