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Beschädigte Ware: BGH schützt Verbraucher bei Ebay-Kauf

Wer Ware online kauft, hat 14 Tage Zeit, sie zurückzugeben. Kommt dann etwa das Paar Schuhe zerkratzt zum Händler zurück, muss der Käufer nicht zahlen - jedenfalls nicht bei Ebay.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherrechte zum Widerruf beim Onlinekauf gestärkt: Verbraucher, die auf der Internetplattform Ebay Ware kaufen, müssen bei einer Rückgabe innerhalb von 14 Tagen vorerst keinen Wertersatz für die Abnutzung der Waren bezahlen. Dies ergibt sich aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des BGH. (AZ: VIII ZR 219/08)

Laut BGH müssen Kunden bei der Rückgabe von Waren, die sie über Ebay gekauft haben, den Wertersatz für die Abnutzung von  Waren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bezahlen, weil auf diese Ausnahmeregelung vor dem Vertragsabschluss per Mausklick technisch nicht hingewiesen werden kann.

Ebay teilte dazu in Berlin mit, dass sich die Rechtslage zum 11. Juni ändert und Kunden dann unter Umständen Wertersatz zahlen müssen.
 
Ein Gerichtssprecher nannte als Beispiel den Kauf teurer Lederschuhe über Ebay. Wenn ein Kunde die Schuhe anprobiere und dabei etwa die Ledersohle zerkratze, könne er die Schuhe innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, ohne für die „Verschlechterung“ der Schuhe zahlen zu müssen. Wertersatz müsste der Verbraucher nach einer gesetzlichen Ausnahmeregelung nur dann leisten, wenn er laut Urteil „spätestens bei Vertragsschluss in Textform“ auf diese drohenden Kosten sowie „eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden“. Ein derartiger Hinweis vor Vertragsabschluss sei bei Ebay aus technischen Gründen jedoch nicht möglich.
 
Nach Auffassung von Ebay ist das Widerrufsrecht bei Internet-Käufen zwar ein wichtiger Schutz für die Verbraucher. Gleichzeitig müssten Händler jedoch davor geschützt werden, dass Kunden ihr Recht missbrauchten, Ware an- und auszuprobieren. Dem Unternehmen zufolge hat die Bundesregierung in einer Gesetzesnovelle auf diese Problematik und die technischen Besonderheiten beim Vertragsschluss auf Ebay reagiert: Ab 11. Juni 2010 werde eine Widerrufsbelehrung zum Wertersatz, die unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgt, mit einer Belehrung vor Vertragsschluss gleichgestellt. Kunden müssen dann unter Umständen für die Verschlechterung der Waren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Wertersatz zahlen.
 
Die Belehrungspflichten zum Widerrufs- und Rückgaberecht der Verbraucher im Onlinehandel sind derzeit noch so kompliziert, dass Händler bislang immer wieder zu Opfern von Abmahnanwälten wurden und wegen unklarer Formulierungen unbefristete Widerrufs- und Rückgaberechte ihrer Kunden befürchten mussten. Die Bundesregierung hat das Gesetz deshalb zum 11. Juni 2010 reformiert und neue Belehrungsmuster erstellt. (sf/AFP)

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