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Wirtschaft: Da hört der Spaß auf

Niemand streitet so erbittert wie Nachbarn. Wir sagen Ihnen, wie Sie unnötigen Ärger vermeiden

Das Leben könnte so schön sein. Die Sonne scheint, es ist Sommer, Sie haben Urlaub und freuen sich auf einen ruhigen Tag im Garten. Doch die Idylle wird jäh getrübt. Kaum haben Sie es sich in Ihrem Liegestuhl gemütlich gemacht, röhrt der Rasenmäher von Müllers los, Familie Schmidt heizt den Grill an, und bei Krauses wird heute Kindergeburtstag gefeiert. „Im Sommer gibt es besonders viel Streit“, weiß Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Die einen feiern draußen, weil es so schön warm ist, die anderen wollen bei weit geöffnetem Fenster schlafen, weil es ihnen sonst zu stickig wird. Partylärm, Grillgeruch – schnell ist der Streit da. Kein Wunder, dass es inzwischen zahllose Gerichtsurteile gibt, die sich mit dem beschäftigen, was Nachbarn dürfen und was nicht. Das geht bis hin zu der Frage, ob man einen Graupapagei mit seinem Käfig auf den Balkon stellen darf (nein, sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf) oder einen Kakadu (ja, aber nur eine Stunde am Tag). Auch Hunde und Hähne haben die Gerichte bereits reichlich beschäftigt. Ergebnis: Hunde dürfen zwar bellen, aber nur zwischen acht und 13 und zwischen 15 und 19 Uhr. Und dann auch nur höchstens zehn Minuten am Stück. Hähne in Wohngebieten haben bis acht Uhr Krähverbot, am Wochenende bis neun Uhr.

Partys. Lärm ist der weitaus häufigste Grund für nachbarschaftliche Streitereien. Wie lange man feiern darf und wie häufig, hängt vom Einzelfall ab. Nur eines ist klar: Der Volksglauben, einmal im Jahr dürfe man ohne Rücksicht auf Verluste so richtig auf die Pauke hauen, ist kompletter Unsinn. Ab 22 Uhr herrscht Nachtruhe – und das heißt Zimmerlautstärke. Wer weiter feiern will, muss nicht nur die Musik leiser drehen, auch Gespräche auf dem Balkon oder auf der Terrasse müssen so leise geführt werden, dass die Nachbarn zur Ruhe kommen können. Passiert das nicht, können Mitbewohner die Ordnungsbehörden einschalten. Da die Ordnungsämter freitagabends und samstags nicht besetzt sind, ist die Polizei zuständig. Sind die Beamten beim ersten Besuch meist noch verständnisvoll, droht beim zweiten, spätestens beim dritten Mal ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro – und der Abtransport der Anlage. Aber auch vor 22 Uhr „darf man nicht die Sau rauslassen“, warnt Mietrechtsexperte Ropertz. Denn das Nachbarschaftsverhältnis ist geprägt von gegenseitiger Rücksichtnahme. Tipp: Kündigen Sie größere Feiern vorher an und bitten Sie Ihre Nachbarn, Bescheid zu sagen, falls sie sich durch Ihre Party gestört fühlen. Übrigens: Für die Frage, ob sich ein Nachbar zu Recht gestört fühlt oder nicht, ist es unerheblich, ob immer derselbe Mieter feiert oder die Gastgeber wechseln.

Kinder. Bei Kindern sind die Gerichte in aller Regel großzügig. Kinder dürfen Krach machen, sie dürfen in der Wohnung und draußen spielen, und kleine Kinder sowie Babys dürfen auch nachts schreien. Denn: Kinder sind keine Maschinen, die man nach Belieben ein- und ausschalten kann. Wird der Innenbereich einer Wohnanlage für Sport und Spiel genutzt, können Mitmieter deshalb nicht die Miete mindern. Dürfen Mieter Hof und Garten nutzen, dürfen die Kinder auch Besuch mitbringen. Allerdings gilt: Je älter die Kinder werden, desto mehr Rücksicht kann man von ihnen verlangen. Und: Falls Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, sieht die Sache auch anders aus. Wer abends ins Theater geht und den Nachwuchs ohne Babysitter zurücklässt, macht sich angreifbar.

Gartenarbeiten. Klar geregelt ist, wann Sie Rasen mähen oder Ihre Hecke mit der Motorsäge stutzen dürfen. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikulierer an Sonn- und Feiertagen gar nicht betrieben werden, werktags nur in der Zeit zwischen sieben und 22 Uhr. Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer sind werktags nur zwischen neun und 12 Uhr sowie zwischen 14 und 17 Uhr erlaubt.

Äste und Sträucher. Grenzstreitigkeiten zwischen Nachbarn dürfte es eigentlich nicht geben. Im Berliner Nachbarrechtsgesetz ist nämlich genau nachzulesen, ob und wann man das Grundstück des Nachbarn betreten darf und wie nahe man Bäume pflanzen kann. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Lebenshilfe. Ragen Zweige in Ihren Garten oder wachsen Wurzeln auf Ihr Stück Land hinüber, müssen Sie Ihren Nachbarn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Tut er das nicht, dürfen Sie zur Selbsthilfe greifen. Laub, das von Nachbars Bäumen stammt, müssen Sie dulden, morsche Äste, die in Ihrem Garten Schaden anrichten, nicht – für Schäden, die Ihnen durch herunterfallende Baumteile entstehen, können Sie Ersatz verlangen. Fallobst, das in Ihrem Garten landet, können Sie behalten. Sie dürfen aber nicht am fremden Baum rütteln, um zu ernten.

Gartenzwerge. In Ihrem Privatgarten können Sie machen, was sie wollen. In einer Gemeinschaftsanlage haben Gartenzwerge dagegen nichts zu suchen, wenn ein Miteigentümer dagegen ist. „Frustzwerge“, die den Vogel zeigen oder ihren Po herausstrecken, gelten als Beleidigung und müssen entfernt werden, falls sich ein Mitbewohner beschwert.

Gerichte. Bei Streitigkeiten mit dem Nachbarn kann man klagen. Mieter können zusätzlich auch ihren Vermieter einschalten und ihn auffordern, gegen Störer vorzugehen. Bei schweren Fällen kann man auch mit einer Mietminderung drohen. Während man in Berlin ohne weitere Voraussetzungen Klage einreichen kann, muss man in Brandenburg erst einmal zum Schlichter. Bei Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 750 Euro und bei Nachbarschaftsstreitigkeiten muss man erst ein Gütestelleverfahren hinter sich bringen, bevor man klagen kann. Die Zwangsschlichtung war eigentlich zur Entlastung der Justiz gedacht. Dieses Ziel ist jedoch nicht erreicht worden. Viele Bürger versuchen, das Schiedsverfahren zu umgehen, oder lassen es nur über sich ergehen, um dann anschließend Klage erheben zu können.

Prozesse lösen das Problem aber nur bedingt. Denn gerade bei Nachbarschaftsstreitigkeiten geht es oft um mehr als die Frage, ob Herr Müller Rasen mähen darf oder wie häufig die Familie Schmidt Würstchen auf den Grill legen kann. Oft liegt der eigentliche Anlass für nachbarschaftliche Querelen weit zurück, und der Streit hat sich irgendwann verselbstständigt. Daher raten Experten dazu, statt zu klagen mit dem Nachbarn zu sprechen. Bitten Sie Ihren Nachbarn doch mal in Ihre Wohnung, damit er selbst hören kann, wie laut es bei Ihnen ist, wenn er die Anlage aufdreht oder den Fernseher auf volle Lautstärke stellt. Liegen Sie mit Ihren Nachbarn schon länger im Clinch, ist ein solches Gespräch wahrscheinlich schwierig. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Mediation (siehe Interview). Dabei versucht ein speziell ausgebildeter Mediator, gemeinsam mit den Streithähnen den wahren Problemen auf den Grund zu kommen. Wichtig: Die Nachbarn sollen selbst eine Lösung entwickeln, wie sie künftig konfliktfrei miteinander umgehen. Das ist zwar nicht billig, das Geld kann aber gut investiert sein – wenn Sie so Ihre freien Tage im Garten endlich entspannt genießen können.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Wohnungsmängel und Mietminderung“ des Deutschen Mieterbundes, die Sie für fünf Euro beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bestellen können.

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