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Wirtschaft: Einspruch lohnt

Wer sich gegen seinen Steuerbescheid wehrt, hat gute Karten: Die meisten Fälle haben Erfolg

So viel Erfolg hat man selten im Leben. Zwei von drei Einsprüchen gegen Steuerbescheide sind erfolgreich. Das muss selbst das Bundesfinanzministerium zugeben. Allerdings wäre es unfair, den Schwarzen Peter allein den Finanzbehörden in die Schuhe zu schieben. Nicht immer haben die Sachbearbeiter Belege übersehen oder Zahlen falsch eingetippt. Oft korrigieren auch die Steuerzahler eigene Fehler.

Nachträglich Steuern sparen. Denn mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid können Sie eigene Patzer ausbügeln. Haben Sie vergessen, Ihren Computer von der Steuer abzusetzen, oder finden Sie in der Schublade plötzlich noch eine Spendenbescheinigung, können Sie die Ausgaben für den Computer und Ihre Spende über einen Einspruch noch nachträglich steuerlich geltend machen.

Der Fall wird aufgerollt. Bei einem Einspruch wird der gesamte Steuerfall noch einmal aufgerollt. Zumindest theoretisch. Der Sachbearbeiter im Finanzamt kann Ihre Steuererklärung noch einmal von Anfang bis Ende durchprüfen – und eventuell den Steuerbescheid in bestimmten Punkten zu Ihrem Nachteil korrigieren. Allerdings muss er Sie vor einer solchen „Verbösung“ warnen. Sie haben dann die Möglichkeit, den Einspruch rechtzeitig zurückzunehmen. In der Praxis kommt eine solche „Verbösung“ allerdings nicht sehr häufig vor. Wollen Sie dennoch auf Nummer sicher gehen, sollten Sie nicht Einspruch einlegen, sondern einen Änderungsantrag stellen (siehe Interview) .

Schnell handeln. Wollen Sie Einspruch einlegen, müssen Sie das innerhalb eines Monats tun. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Steuerbescheid zugegangen ist. Dabei wird das Zugangsdatum fingiert: Auf das Absendedatum des Finanzamts werden drei Tage aufgeschlagen. Fällt das so errechnete Zugangsdatum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag als Zugangsdatum. Sie haben dann exakt einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Das müssen Sie schriftlich tun. Schicken Sie Ihren Einspruch per Einschreiben/Rückschein oder als Fax, um beweisen zu können, dass Sie Ihren Einspruch fristgerecht losgeschickt haben.

SO GEHEN SIE VOR

Wollen Sie prüfen, ob sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

ERSTENS: LÄUFT DIE FRIST?

Prüfen Sie, ob ein Einspruch zeitlich noch möglich ist (siehe oben) . Falls die Zeit knapp wird, können Sie Ihren Einspruch auch zunächst ohne Begründung einreichen. Das reicht aus, um die Frist zu wahren. Die Gründe können Sie später nachreichen. Sollte die Monatsfrist jedoch bereits verstrichen sein, können Sie unter bestimmten Umständen (längere Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit) beantragen, dass Ihr Einspruch doch noch nachträglich zugelassen wird.

ZWEITENS: STIMMT DIE KONTONUMMER?

Eine wichtige Frage für alle, die eine Steuererstattung bekommen sollen: Stimmt Ihre Bankverbindung auf dem Steuerbescheid?

DRITTENS: FINDEN SICH IHRE ANGABEN WIEDER?

Jetzt folgt die mühsame Kleinarbeit. Sie müssen Zeile für Zeile vergleichen, ob das Finanzamt Ihre Angaben berücksichtigt hat. Das setzt natürlich voraus, dass Sie eine Kopie Ihrer Steuererklärung in Händen halten. „Alles, was Sie angegeben haben, muss sich im Steuerbescheid an irgendeiner Stelle wiederfinden“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL (Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine). Falls das Finanzamt Ihnen nicht folgt, muss es die Gründe dafür im Steuerbescheid erläutern.

VIERTENS: FAHRTKOSTEN PRÜFEN

Abweichungen können an vielen Stellen auftauchen. Etwa bei den Werbungskosten. „220 bis 230 Arbeitstage werden im Jahr in aller Regel problemlos anerkannt“, meint Rauhöft. Aber nicht immer. Manchmal streichen die Finanzämter die vermeintlichen Arbeitstage zusammen. Das kann Lehrern widerfahren, weil die Sachbearbeiter glauben, dass sie nicht täglich zur Schule müssen. Aber auch Arbeitnehmer, deren Betrieb Pleite gegangen ist, können eine böse Überraschung im Steuerbescheid erleben.

Nicht nur bei der Zahl der Arbeitstage, sondern auch bei der Frage, wie weit der tägliche Arbeitsweg ist, kann es Streit geben. Arbeitnehmer neigen dazu, die Strecken großzügig zu berechnen, die Sachbearbeiter der Finanzämter halten gelegentlich dagegen und lassen die Entfernungen von Routenplanern per Computer nachrechnen. Aber: „Maßgeblich ist nicht die kürzeste Strecke, sondern die verkehrsmäßig günstigste“, macht Steuerexperte Rauhöft Steuerzahlern Mut. Das heißt: Man darf den Umweg über die Autobahn nehmen, wenn das Zeit spart.

FÜNFTENS: STIMMEN DIE FREIBETRÄGE?

Das neue Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1. Januar 2005 die Besteuerung der Renten und die steuerliche Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen regelt, spielt im aktuellen Steuerbescheid erstmals eine Rolle. Rentner, die jetzt zum ersten Mal eine Steuererklärung abgeben, sollten darauf achten, dass ihre Angaben fehlerlos übertragen worden sind.

Alleinerziehende Väter oder Mütter können den Einspruch gegen den Steuerbescheid nutzen, um Steuern zu sparen. Sie können erreichen, dass ihnen der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen wird.

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