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Ryan Air

© dpa

Flugreisen: Da hört der Spaß auf

Wer mit einem Billigflieger verreist, muss viel hinnehmen – aber nicht alles. Wie Sie Ärger vermeiden können.

Die E-Mail kam zwei Wochen vor dem geplanten Kurzurlaub. „Wir danken Ihnen, dass Sie einen Flug mit Tuifly gebucht haben. Bedauerlicherweise kann der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden. Wir bieten Ihnen stattdessen den unter Fluginformationen genannten Flug an ... Bitte beachten Sie, dass sich Ihre Reiseroute beziehungsweise Ihr Reisedatum geändert haben kann.“ Das Reisedatum war tatsächlich anders: Statt um 20.45 Uhr ging der Flug von Tegel nach Stuttgart nun um 18.45 Uhr. Wegen dieser zwei Stunden musste Anne M. nun einen zusätzlichen Tag freinehmen. Pech gehabt. Oder nicht?

DER ZEITPUNKT ENTSCHEIDET

„Fällt ein Flug aus, hat der Passagier die Wahl zwischen der Flugpreiserstattung und einem Ersatzflug“, sagt Sabine Fischer, Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Außerdem habe er Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 125 bis 600 Euro – aber nur, wenn ihn die Fluggesellschaft nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung informiert. Andernfalls kommt sie finanziell ungeschoren davon. Doch selbst bei sehr später Information (weniger als sieben Tage vor dem Abflugtermin) gehen Kunden leer aus – falls das Unternehmen eine zeitlich „zumutbare“ Weiterbeförderung anbietet. „Das bedeutet, dass der Ersatzflug höchstens eine Stunde früher als gebucht starten und nicht später als zwei Stunden nach dem ursprünglichen Plan am Zielort ankommen darf“, erklärt Verbraucherschützerin Fischer.

Grundsätzlich gilt: Kann die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, zum Beispiel aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse oder streikender Fluglotsen, haben Reisende keinen Anspruch auf Erstattung.

Anne M. konnte den Vorschlag von Tuifly nur annehmen. Hätte sie einen neuen Flug gebucht, wäre dieser viel teurer ausgefallen. Denn sie hatte ihren Flug schon vier Monate im voraus für nur 30 Euro hin und zurück gebucht. Kurz vor ihrem Urlaub hätte sie erheblich mehr gezahlt: Dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt zufolge kostet bei Billigfliegern wie Tuifly eine Reise, die am nächsten Tag angetreten werden soll, häufig das Vierfache einer Reise, die erst in drei Monaten angetreten wird.

VORSICHT VOR VERSTECKTEN KOSTEN

Trotzdem stimmt immer noch, dass sich bei Billigfliegern oft günstiger als bei den klassischen Linienfluggesellschaften buchen lässt. Aber dazu müssen einige Klippen umschifft werden. Gerade beim Buchungsvorgang im Internet muten manche Fluggesellschaften ihren Kunden viel zu. Einem weit verbreiteten Ärgernis will die EU-Kommission nun ein Ende bereiten: der mangelnden Vergleichbarkeit aufgrund irreführender Lockangebote. Die Praxis vieler Billigflieger, bei Buchungen über das Internet erst nach mehreren Schritten den endgültigen Preis inklusive Steuern und Gebühren anzugeben, will EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva nicht länger hinnehmen.

ERMITTLUNGEN DER EU-KOMMISSION

Ende September 2007 ließ Kuneva in 15 EU-Ländern insgesamt 447 Internetangebote von Fluglinien überprüfen. Davon entsprachen nur 221 Seiten den Verbraucherschutzregeln. Oftmals konnten beworbene Flüge nicht mehr gebucht werden, oder auf versteckte Kosten wurde erst ganz am Ende der Buchung aufmerksam gemacht – und manchmal auch gar nicht. So müssen bei Ryanair neben dem Flugpreis auch das Gepäck und Check- in-Gebühren extra bezahlt werden. Bei Easyjet und Tuifly dagegen passiert es leicht, dass eine ungewollte Reiseversicherung aus Versehen mit dazu gekauft wird: Bei der Buchung ist diese automatisch mit angeklickt, wer sie nicht haben will, muss sie wieder entfernen.

Vier Monate hatte die Verbraucherschutzkommissarin den betreffenden Fluglinien Zeit gegeben, um ihre Webseiten im Hinblick auf solche Tricksereien zu überarbeiten; derzeit werden die Ergebnisse laut der Berliner Vertretung der Kommission ausgewertet. Danach wird entschieden, ob Namen genannt oder möglicherweise Sanktionen folgen werden.

SELBST AKTIV WERDEN

Vom Gesetzgeber nicht untersagt ist eine andere beliebte Praxis der Fluggesellschaften: Für einen Kunden, der seinen Flug nicht antritt und sein Ticket verfallen lässt, müssen Fluggesellschaften auch keine Steuern und Gebühren an die Flughafenbetreiber abführen. Dieser Posten macht oft den Großteil des Flugpreises bei Billigfliegern aus. Dennoch erstatten Fluggesellschaften diese Steuern und Gebühren von sich aus nicht zurück. „Nachdem der Flug stattgefunden hat, muss der Kunde selbst bei der Fluggesellschaft anrufen und darauf bestehen“, betont Verbraucherschützerin Fischer. Andernfalls behält das Unternehmen diesen Betrag, der etwa bei einem Hin- und Rückflug im Inland leicht 70 Euro betragen kann, kommentarlos ein.

Bei besonders günstigen Tickets rechnet sich fast immer auch das Umbuchen nicht: „Wenn Sie bei Billigfliegern Tickets stornieren lassen – vorausgesetzt, das geht überhaupt –, kostet Sie die Umbuchungsgebühr meist mehr, als wenn Sie noch einmal von Neuem buchen“, sagt Fischer.

Juliane Schäuble

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