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Gefälligkeiten: Schadenersatz auch bei Schwarzarbeit

Wer Profis schwarz beschäftigt kann Entschädigung verlangen, wenn sie pfuschen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Woche grundsätzlich bejaht, dass auch für Schwarzarbeit beim privaten Hausbau Schadensersatzansprüche gelten können. Bauherren sollten das aber nicht als Freibrief verstehen. „Die Richter haben in den beiden Fällen so entschieden, weil es zwei Profis waren, die die Arbeiten ausgeführt haben“, sagte Peter Sohn von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins. „Und sie bekamen Geld dafür, obwohl die Vereinbarung nicht schriftlich fixiert wurde.“ Damit sei juristisch gesehen ein Vertrag geschlossen worden. Wer dagegen einen „talentierten Nachbarn“ beauftragt und ihm außerdem kein Geld für die Leistung zahlt, kann hinterher keinen Schadensersatz fordern, warnte Sohn. In diesem Fall werde juristisch gesehen nur eine sogenannte Gefälligkeitsabrede getroffen.

In dem Fall, den der BGH jetzt zu verhandeln hatte, war ein Vermessungsingenieur mit den Vorbereitungen beauftragt worden, ein Handwerker mit Holzarbeiten. Ein Vermessungsfehler führte dazu, dass ein Blockhaus in der Eifel falsch platziert wurde, unter anderem musste der Carport wieder abgerissen werden. Der BGH bejahte in diesen zwei Urteilen grundsätzlich die Möglichkeit von Schadenersatz (Az.: VII ZR 42/07 und 140/07). (dpa)

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