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Wirtschaft: Kein Kinderspiel

Der Staat greift Eltern finanziell unter die Arme. Doch der Überblick fällt schwer. Auch die neuen Regeln sind kompliziert

Kinder sind ihren Eltern lieb – und teuer. So teuer wie ein Eigenheim, hat das Statistische Bundesamt ausgerechnet. Bis ihr erstes Kind volljährig ist, zahlen Eltern in Deutschland im Schnitt 107 136 Euro, wissen die Statistiker. Nach langen Geburtswehen hat sich die Regierung jetzt dazu durchgerungen, die finanzielle Last der Eltern ein wenig zu erleichtern. Betreuungskosten können nun leichter von der Steuer abgesetzt werden – und zwar schon für dieses Jahr. Welche Möglichkeiten Eltern insgesamt haben, den Staat an den Kosten der Kindererziehung zu beteiligen, lesen Sie hier.

KINDERGELD

Die wichtigste Unterstützung, die Eltern vom Staat bekommen, ist das Kindergeld. 154 Euro monatlich gibt es pro Kind. Großfamilien können sich auf einen Zuschlag freuen. Ab dem vierten Kind steigt das Kindergeld auf 179 Euro. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gewährt, also auch Gutverdiener kommen in den Genuss dieser Unterstützung. Allerdings dürften sie in aller Regel eher vom Kinderfreibetrag profitieren.

Mit der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Eltern mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag besser fahren. Sollte der Kinderfreibetrag mehr bringen, wird er vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Allerdings wird dann das bereits gezahlte Kindergeld dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet, damit die Eltern nicht zweimal kassieren. Vorsicht: Auch wenn Sie nur einen Anspruch auf Kindergeld hätten, dieses aber gar nicht beantragt haben, tut das Finanzamt so, als hätten Sie das Geld auch tatsächlich bekommen. Es schlägt Ihnen – bei einem Kind – 1848 Euro im Jahr auf Ihr Einkommen zu, auch wenn Sie das Geld in Wirklichkeit niemals erhalten haben.

KINDERFREIBETRAG

Für Gutverdiener vorteilhafter als das Kindergeld ist der Kinderfreibetrag. Er beträgt pro Elternteil und Kind 1824 Euro im Jahr. Eine Familie mit einem Kind hat also einen Kinderfreibetrag von 3648 Euro im Jahr, bei zwei Kindern verdoppelt sich der Freibetrag auf 7296 Euro. Diese werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mildern so die Steuerprogression. Relevant wird das ab einem Grenzsteuersatz von 31,8 Prozent. Bei Alleinerziehenden mit zwei Kindern wirken sich die Kinderfreibeträge steuermindernd aus, wenn das Jahreseinkommen bei mindestens 38 600 Euro liegt, bei einem Ehepaar mit zwei Kindern ab 68 500 Euro jährlich.

KINDERGELD FÜR VOLLJÄHRIGE KINDER

Kindergeld und Kinderfreibetrag können Eltern in Anspruch nehmen, bis ihr Kind volljährig ist. Sollte der Nachwuchs nach dem 18. Lebensjahr aber noch nicht auf eigenen finanziellen Beinen stehen, weil die Kinder studieren oder eine andere Ausbildung absolvieren, können Kindergeld und -freibetrag noch bis zum 27. Lebensjahr beansprucht werden. Allerdings nur dann, wenn das Existenzminimum des Kindes nicht überschritten ist. Das heißt: Das Kind darf eigene Einnahmen von maximal 7680 Euro im Jahr haben. „Wenn dieser Betrag nur um einen Euro überschritten wird, fällt das gesamte Kindergeld weg“, warnt Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. Um zu verhindern, dass so auf einen Schlag 1848 Euro verloren sind, gibt es jedoch Tricks: „Versuchen Sie die Einnahmen zu senken, indem Sie Werbungskosten gegenrechnen“, rät Wawro. Der Kauf eines Computers, die Fahrtkosten, selbst der Erwerb von Briefmarken können wahre Wunder wirken, vor allem wenn es darum geht, die Einnahmen nur um wenige Euro zu drücken.

Sollte das Kind über Zinseinnahmen verfügen, die das Kindergeld gefährden, kann man über den Stückzinsen-Trick die Einnahmen vorübergehend vermindern. Wer Wertpapiere vor ihrer Ausschüttung kauft, wird zunächst mit Stückzinsen belastet. Diese mindern anfangs die Einnahmen. Später – nach der Ausschüttung – wird dieser rechnerische Verlust wieder ausgeglichen.

BETREUUNGSFREIBETRAG

Ohne zusätzlichen Nachweis gewährt das Finanzamt Familien außerdem einen Betreuungsfreibetrag – für jedes Kind. Für Alleinverdiener beträgt der Betreuungsfreibetrag 1080 Euro im Jahr, für Doppelverdiener das Doppelte, also 2160 Euro im Jahr. Diese Beträge werden wie der Kinderfreibetrag automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

BETREUUNGSKOSTEN

Hinzu kommen – allerdings gegen Nachweis – die von der Regierung jetzt geschaffenen neuen Abzugsmöglichkeiten. Sie sollen rückwirkend ab dem 1. Januar dieses Jahres gelten. Danach können berufstätige Alleinerziehende und berufstätige Doppelverdiener, deren Kinder unter 14 Jahre alt sind, zwei Drittel ihrer Betreuungskosten absetzen – maximal 4000 Euro pro Kind. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt diese Regelung lediglich bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren.

Für die Einkommensteuererklärung 2005 bestehen jedoch noch andere Regeln. Hier können Eltern die Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn das Kind unter 14 oder behindert ist. Voraussetzung: Beide Eltern sind berufstätig. Ausgaben für Tagesmütter, Kindergarten, Krippe, bezahlte Hausaufgabenbetreuung (aber nicht Nachhilfe oder Musikunterricht), Au-pair-Mädchen oder Babysitter werden berücksichtigt, wenn sie über 1548 Euro hinausgehen, allerdings wird der 1548 Euro übersteigende Betrag wieder nur bis zu maximal 1500 Euro anerkannt (Alleinerziehende: 750 Euro).

HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN

Für die Steuererklärungen 2005 und 2006 gilt: Sind die Kinder jünger als drei oder älter als 14 Jahre, können Eltern die Betreuungskosten nur als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Angesetzt werden können maximal 3000 Euro im Jahr, von denen 20 Prozent, also 600 Euro , pauschal vom Einkommen abgezogen werden können.

SCHULGELD

Wenn das Kind eine staatlich anerkannte Schule besucht, kann man den Fiskus auch an den Kosten des Schulbesuchs beteiligen. 30 Prozent des Schulgeldes kann man von der Steuer absetzen. Allerdings gilt das nur für das reine Schulgeld, nicht für Verpflegungs- und Unterkunftskosten. Internate stellen aus diesem Grund jedoch meist Rechnungen, die die unterschiedlichen Kostenanteile bereits detailliert aufweisen.

AUSBILDUNGSFREIBETRAG

Sind Ihre Kinder älter als 18 Jahre und nicht älter als 27, können Sie einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr in Anspruch nehmen. Voraussetzung: Ihr Nachwuchs ist in der Ausbildung und auswärts untergebracht. „Es reicht aber aus, wenn Schüler, Studenten oder Auszubildende eine eigene Bude haben“, betont Wawro. Ob das Kind nicht auch bei den Eltern wohnen könnte, prüft das Finanzamt nicht.

BEHINDERTE KINDER

Behinderten Kindern steht ein spezieller Freibetrag zu, mit dem die Mehrausgaben abgegolten werden sollen, die mit der Behinderung verbunden sind. Dieser Pauschbetrag geht auf die Eltern über, falls das Kind bei ihnen wohnt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beträgt beispielsweise bei einer Behinderung von 60 Prozent 720 Euro.

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