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Wirtschaft: Nur Ebay bietet mehr

Die Stiftung Warentest hat Internet-Auktionshäuser verglichen – und Mängel beim Datenschutz gefunden

Ein komplett neues Einfamilienhaus für 2,50 Euro? So etwas kann es nur bei Ebay geben. Eine Frau aus Paderborn glaubte, das Schnäppchen ihres Lebens gemacht zu haben, als sie bei dem Internet-Auktionshaus den Zuschlag bekam. Doch der Verkäufer sieht das anders – und will zu diesem Preis nicht liefern. Er hatte eine der wichtigsten Grundregeln bei Ebay, Ricardo oder anderen Auktionsplattformen im Netz missachtet: Immer einen Mindestpreis setzen. Jetzt werden sich die Gerichte mit dem Fall befassen müssen.

Die Stiftung Warentest hat verschiedene Internetauktionshäuser verglichen. Ergebnis: Zum Marktführer Ebay gibt es kaum eine Alternative. Hier sei nicht nur das Angebot am größten, sondern mit Abstand auch die Erfolgsaussichten, auch einen Käufer für das Produkt zu finden. Negativ bei Ebay werteten die Tester die relativ hohen Kosten, die Ebay für das Einstellen und als Provision verlangt, und Schwächen beim Datenschutz. So gebe es keine Informationen darüber, was mit den Daten ehemaliger Mitglieder passiert. Mängel beim Datenschutz beklagen die Tester auch beim Konkurrenten Ricardo, dafür bieten die Schweizer die größte Sicherheit bei den Transaktionen. Als besonders lobenswert hoben die Prüfer den Versicherungsschutz gegen Betrug in Höhe von 250 Schweizer Franken (163 Euro) hervor.

Obwohl Ebay, Ricardo & Co sich Auktionshäuser nennen – um eine förmliche Auktion, wie sie klassische Auktionshäuser wie Christie´s oder Sotheby´s durchführen, handele es sich nicht, sagt Ralf Reichertz, Jurist der Verbraucherzentrale Thüringen. Das hat Folgen für das Widerrufsrecht. Denn immer mehr Verkäufer bei Ebay sind keine Privatpersonen, sondern Unternehmer. Ihnen gegenüber hat ein privater Käufer das Recht, die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden. Unternehmer müssen auch die gesetzlich vorgeschriebene zweijährige Gewährleistung einhalten. Die können sie bei gebrauchten Produkten auf ein Jahr begrenzen. Ersteigert man jedoch ein Produkt bei einem privaten Verkäufer, kann dieser eine Gewährleistung vollständig ausschließen. „Das tun auch die meisten“, sagt Reichertz. Das sei aber kein Grund, auf das Steigern zu verzichten. „Ich bin selbst ausgiebiger Nutzer und habe schon schöne Schnäppchen gemacht“, sagt Reichertz. „Die Frage ist nur, ob wirklich alles für die Versteigerung im Internet geeignet ist.“

Häuser, so meint der Verbraucherschützer, seien es nicht. Schon vor Jahren haben Gerichte entschieden, dass das Einstellen von Artikeln bei Ebay im juristischen Sinne ein Angebot darstellt und der Bieter mit dem höchsten Gebot dieses Angebot annimmt. Damit wäre dann auch im Fall des Hauses für 2,50 Euro ein Vertrag zustande gekommen. Doch „der Verkäufer hat die Möglichkeit, einen Vorbehalt in sein Angebot hineinzuschreiben“, sagt Reichertz. Ob der Hinweis, das Haus könne nicht unter 104000 Euro gebaut werden, ein solcher Vorbehalt ist, müssen nun die Richter entscheiden.

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