zum Hauptinhalt

PRIVATINSOLVENZ: In mehreren Schritten die Last loswerden

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen (also Verbrauchern) offen. Auch ehemalige Selbstständige können Privatinsolvenz beantragen, sofern sie nicht mehr als 20 Gläubiger haben.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen (also Verbrauchern) offen. Auch ehemalige Selbstständige können Privatinsolvenz beantragen, sofern sie nicht mehr als 20 Gläubiger haben.

Zunächst wird mit Hilfe eines Schuldenbereinigungsplanes versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Einnahmen und Ausgaben des Schuldners werden aufgelistet sowie ein Vorschlag zum Abbau der Verbindlichkeiten unterbreitet. Hilfe leisten dabei ein Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatung. Lehnt ein Gläubiger den Plan ab, ist die Einigung gescheitert – der Schuldner kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen. Vor Beginn des eigentlichen Verfahrens legt das Gericht den Gläubigern

im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren einen weiteren Plan zur Entschuldung vor. Lehnen die Gläubiger auch diesen ab, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. In der folgenden Wohlverhaltensphase tritt der Schuldner Teile seines pfändbaren Einkommens an einen Treuhänder ab, der das Geld an die Gläubiger weiterleitet. Nach dieser sechsjährigen Phase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Die Gläubiger können dagegen Einspruch erheben, etwa wenn der Schuldner falsche Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Stimmen die Gläubiger zu, ist der Schuldner schuldenfrei. bho

Zur Startseite