zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Punktsieg gegen Flensburg

Zu schnell gefahren? Unterwegs mit dem Handy telefoniert? Das kostet – es sei denn, Sie reden sich raus

60 Millionen Fahrzeuge sind regelmäßig auf Deutschlands Straßen unterwegs, viele davon waren es auch während der Osterferien. Keine Frage: So viel Verkehr braucht Regeln. Doch nicht alle Fahrer halten sich an die Vorschriften. Sie parken falsch, telefonieren während der Fahrt mit dem Handy oder fahren zu schnell. Knapp 3,9 Millionen Bußgeldverfahren hat das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg allein im vergangenen Jahr registriert, rund 7,6 Millionen Verkehrssünder waren 2004 im Flensburger Verkehrszentralregister vermerkt. Angesichts solcher Zahlen verliert jetzt auch Bundesverkehrsminister Manfred Stolpe (SPD) die Geduld. Er fordert höhere Bußgelder und eine konsequentere Überwachung des Verkehrs.

Ausreden. Um kein Bußgeld zu zahlen, versuchen viele Straßenverkehrssünder, sich herauszureden: „So schnell bin ich doch gar nicht gefahren!“, gehört zu den Standardausreden. Doch der Sprecher der Berliner Polizei, Uwe Kozelnik, hat auch schon originellere Ausflüchte zu hören bekommen. „Mein Magen hat gegrummelt, und ich musste ganz dringend auf die Toilette“, erklärte ein Schnellfahrer jüngst dem verdutzten Beamten.

Zeugen. So kreativ die Ausreden auch sein mögen, wer erwischt wird, kommt damit in der Regel nicht weiter. Und manche Vergehen lassen sich auch nur schwer abstreiten. Beispiel: Telefonieren mit dem Handy oder Autotelefon ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt. Wird der Fahrer angehalten, tritt der Polizeibeamte als Zeuge auf – ein Zeuge, der nur schwer zu entkräften ist. Zudem kann leicht festgestellt werden, ob telefoniert wurde oder nicht. 111300 Mal wurde im vergangenen Jahr gegen das Handyverbot verstoßen. Die Strafe: 40 Euro Bußgeld und ein Punkt im Verkehrszentralregister der Flensburger Behörde (siehe unten) . Auch wenn das Warndreieck nicht im Kofferraum liegt oder man in der zweiten Reihe geparkt hat, hat man schlechte Karten.

Verjährung. Die einzige Hoffnung für Verkehrssünder, um ein Bußgeld herumzukommen, sind die kurzen Fristen, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gelten. Beispiel: Fahndungsfoto. Wird das Auto geblitzt, der Fahrer aber nicht angehalten, hat die Polizei nur drei Monate Zeit, den Fahrer zu ermitteln. Schafft sie es nicht, innerhalb dieser Frist den Fahrer zu identifizieren, ist die Tat verjährt. „Die Verjährung ist der häufigste Grund dafür, dass eine Ermittlung eingestellt wird und der Fahrer davonkommt. Das passiert in etwa zehn Prozent der Fälle“, weiß Eckard Höfle, Vorsitzender des Verkehrsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Dabei würde bereits die behördeninterne Anordnung, einen Anhörungsbogen an den Fahrer zu versenden, die Frist stoppen. Eine entsprechende Notiz in der Ermittlungsakte reicht aus. Wann das Schreiben dem Beschuldigten dann tatsächlich zugeht, ist für die Verjährung ohne Bedeutung. Einen Blick in die Ermittlungsakte darf jedoch nur ein Anwalt werfen.

Anhörungsbogen. Wichtig zu wissen: Betroffene sind rechtlich nicht verpflichtet, den zugeschickten Anhörungsbogen komplett auszufüllen und sich so möglicherweise selbst zu belasten. Lediglich die Angaben zur Person muss man machen, zur Sache braucht man sich dagegen nicht zu äußern. Denn: Aus Gutgläubigkeit oder Unverständnis werden sonst schnell Aussagen gemacht, die die Polizei zum Nachteil des Beschuldigten auslegen könnte. Experte Höfle kennt solche Fälle in Hülle und Fülle. Ein typisches Beispiel: Ein Autofahrer fährt einen Radfahrer an. Nun wird ihm vorgeworfen, er habe nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet. „Wenn der Fahrer dann aussagt, er habe den Radfahrer sehr wohl gesehen und dieser sei unsicher gefahren, schadet er sich selbst, obwohl er die Schuld auf den Radfahrer schieben wollte“, gibt Höfle zu bedenken: „Nun besteht nämlich der Vorwurf, dass der Autofahrer nicht an dem Radler hätte vorbeifahren dürfen.“ Um sich selbst zu schützen, sollten also besser keine Angaben zur Sache gemacht werden, bevor man nicht mit einem Anwalt gesprochen hat.

Fahrtenbuch. Steht zwar das Kennzeichen des Autos fest, nicht aber der Fahrer, muss der Halter als Zeuge aussagen. Gibt dieser vor, nicht zu wissen, wer gefahren ist, versucht die Polizei, über das Foto zu klären, um wen es sich handelt. Dabei fragt sie bei Nachbarn nach oder vergleicht das Bild bei der Passbehörde. Kommt es zu keiner eindeutigen Identifizierung, verjährt die Tat zwar. Leidtragender kann hier aber der Halter sein, denn er ist rechtlich verpflichtet, bei der Identifizierung des Fahrers mitzuhelfen. Macht er dies nicht, muss er ein Fahrtenbuch führen (siehe Kasten) .

Tricks. Aber nicht nur die Fahrer versuchen, sich herauszureden, auch die Behörden können kleine Tricks anwenden, wie Eckhard Höfle weiß. „Sie dürfen den Fahrer auch anschreiben, wenn das Foto offensichtlich schlecht ist. Sagt der Fahrer aus, dass er gefahren ist, hat er leider Pech gehabt, denn er hat die Fahrt zugegeben, gleichgültig ob das Foto dies nun beweist oder nicht. Geständnis ist Geständnis.“ Kommt es dann zu einem Bußgeldbescheid, kann der Beschuldigte innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. In Berlin leiten die Behörden diesen jedoch automatisch zum Amtsgericht weiter. Lehnt der Richter den Einspruch ab, muss man doppelt zahlen: die Gerichtskosten und Bußgeld. Um sich davor zu schützen, sollten Sie sich juristisch beraten lassen, falls Ihnen ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert.

Dana Nowak

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false