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RECHTS Frage: an Gabriele Volmary Fachanwältin für Familienrecht

Kann mein Ex den Unterhalt ändern?

Ich bin 50 und seit zehn Jahren von meinem Mann geschieden. Er zahlt Unterhalt, weil er als Arzt deutlich mehr verdient als ich. Ich war früher Krankenschwester, habe aber derzeit keinen Job. Jetzt habe ich Angst, dass mein Ex nach dem neuen Recht den Unterhalt kürzt. Geht das?

Zahlt Ihr geschiedener Mann, ohne aufgrund eines Urteils, gerichtlichen Vergleichs oder notariellen Anerkenntnisses zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet zu sein, kann er seine Zahlung einstellen. In diesem Fall müssten Sie ihn sofort nachweislich schriftlich oder vor Zeugen auffordern, den bisherigen Unterhalt weiter zu zahlen und ein notarielles Anerkenntnis zu errichten, ansonsten müssen Sie Klage einreichen.

Zahlt er jedoch aufgrund eines Unterhaltstitels, müsste er Abänderungsklage einreichen. Dies ist möglich, soweit sich die den Unterhaltsanspruch beeinflussenden Tatsachen nach der letzten Gerichtsverhandlung änderten und dies zuvor nicht absehbar war.

Hat sich sein unterhaltsrelevantes Einkommen nicht reduziert, kommt für ihn eine Herabsetzung und/oder Befristung nach dem neuen Unterhaltsrecht in Frage. Dieses geht von der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten aus, das heißt, es besteht eine Erwerbsobliegenheit. Unterhalt ist die Ausnahme und kommt in Betracht, wenn ehebedingte Nachteile, zum Beispiel durch die Betreuung gemeinsamer Kinder, langer Ehedauer oder aufgrund von Absprachen zur Haushaltsführung der Grund für das nicht ausreichende Erwerbseinkommen oder Sie schuldlos erwerbslos sind. Ich rate Ihnen deshalb, sich vorsorglich ausreichend um eine Arbeitsstelle als Krankenschwester zu bewerben, damit Sie, bleibt dies ohne Erfolg, Ihre Bemühungen nachweisen können.

Die Unterhaltshöhe erfährt eine Begrenzung, die sich nicht nur am Einkommen Ihres geschiedenen Mannes ausrichtet, sondern nach dem, was Sie ohne die ehebedingten Nachteile an Erwerbseinkommen als Krankenschwester erzielen würden. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs war schon nach altem Recht möglich. Ob eine solche im Abänderungsprozess noch erfolgen kann, bedarf einer eingehenden rechtlichen Bewertung des Erstprozesses. Foto: Thilo Rückeis

an Gabriele Volmary

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