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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung (Bund)

Droht mir die Zwangsrente ?

Ich bin 60 Jahre alt und falle unter die so- genannte 58er-Regelung. Werde ich jetzt zwangsverrentet oder nicht? Ich blicke überhaupt nicht mehr durch!

Grundsätzlich können Bezieher von Arbeitslosengeld frei darüber entscheiden, ob und ab wann sie welche Altersrente beantragen. Dies gilt auch für Personen, die Arbeitslosengeld nach den erleichterten Voraussetzungen der sogenannten 58er-Regelung beziehen. Diese ermöglicht Leistungen für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sollten Sie Arbeitslosengeld unter diesen Voraussetzungen erhalten, kann die Arbeitsagentur Sie lediglich dazu auffordern, eine abschlagsfreie Altersrente zu beantragen.

Grundsicherung für Arbeitssuchende, besser bekannt als Arbeitslosengeld II, ist dagegen grundsätzlich gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen daher alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Aufgrund einer Übergangsvorschrift findet auch hier die 58er-Regelung Anwendung. Das bedeutet, dass die betreffenden Personen nicht aufgefordert werden dürfen, eine gekürzte Rente zu beantragen. Sie sind nur verpflichtet, eine ungekürzte Rente zu beantragen.

Nach geltender Rechtslage trifft dies seit dem 1. Januar 2008 aber nur noch zu, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben. Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht unter diese zum 31. Dezember 2007 ausgelaufene Sonderregelung fallen, dürfen daher vom Träger des Arbeitslosengeldes II auch aufgefordert werden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente mit Abschlägen zu beantragen.

Nach zahlreichen Diskussionen im letzten Jahr beabsichtigt der Gesetzgeber nunmehr hierzu eine Neuregelung. Durch eine Gesetzesnovelle soll künftig ein einheitliches Alter gelten, ab dem eine gekürzte Altersrente in Anspruch zu nehmen ist. Nach dem Gesetzentwurf ist die Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen zu beantragen, frühestens mit dem 63. Lebensjahr möglich. Vor diesem Lebensalter sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht in eine Altersrente mit Abschlägen gezwungen werden dürfen. Foto: Kai-Uwe Heinrich

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an Stefan Braatz

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