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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Rentenbeiträge zurückerstatten?

Ich bin seit vielen Jahren über die Ärzteversorgung abgesichert. Vor dieser Zeit habe ich ein paar Jahre in die Rentenkasse eingezahlt. Werde ich später eine gesetzliche Rente bekommen, oder kann ich mir die Beiträge auszahlen lassen?

Ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wenn Sie mindestens fünf Jahre versichert waren. Dies ist die Wartezeit für Regelaltersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes, etwa an Witwen und Witwer. Eingezahlte Rentenbeiträge können nur dann erstattet werden, wenn das mit der gesetzlichen Rentenversicherung in erster Linie verfolgte Sicherungsziel, Schutz zu bieten für den Fall des Alters, der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes, nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden kann.

Insofern setzt eine Beitragserstattung voraus, dass Sie aus der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ausgeschieden sind. Dies trifft auf Sie zu, wenn Sie Pflichtmitglied in der Ärzteversorgung sind und sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Eine freiwillige Mitgliedschaft im Ärzteversorgungswerk reicht nicht aus.

Sie dürfen zudem nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung haben. Haben Sie vor der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für fünf Jahre Beiträge gezahlt, können Sie sich freiwillig versichern. Die Beiträge können dann nicht erstattet werden – schließlich besteht ein Rentenanspruch. Seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen außerdem wenigstens zwei Jahre vergangen sein. Und: Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn aus den Rentenbeiträgen bereits eine Leistung gewährt wurde, zum Beispiel eine Zeitrente.

Liegen alle Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Antrages vor, werden Ihnen die Beiträge zurückgezahlt, die Sie selbst getragen haben. Das bedeutet etwa für Pflichtbeiträge, die aufgrund einer Beschäftigung gezahlt wurden, dass Ihnen nur der Arbeitnehmeranteil erstattet wird. Wurden Pflichtbeiträge für eine selbstständige Tätigkeit oder freiwillige Beiträge gezahlt, werden diese ebenfalls nur zur Hälfte erstattet. Mit der Beitragserstattung erlöschen alle Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Stefan Braatz

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