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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Keine Rente mehr für die Schulzeit?

Seit einigen Jahren erhalte ich Renteninformationen sowie Rentenauskünfte der Rentenversicherung. Hierbei ist mir aufgefallen, dass ehemals anerkannte Ausbildungszeiten nicht mehr auf die gesetzliche Rente angerechnet werden. Ist das denn überhaupt zulässig?

Im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens erfasst der Rentenversicherungsträger alle Ihre relevanten Daten in einem Versicherungsverlauf. Hierbei können Sie mitwirken, indem Sie die Daten abgleichen und fehlende Zeiten mit Nachweisen belegen. Den Abschluss des Verfahrens bildet ein Bescheid, mit dem alle länger als sechs Jahre zurückliegenden Zeiten des – nunmehr geklärten – Kontos als rechtsverbindlich festgestellt werden.

Mit diesem gesetzlich geregelten Verfahren werden die rentenrechtlichen Zeiten vorgemerkt. Hierzu gehören Beitragszeiten ebenso wie Zeiten der Kindererziehung, Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Diese Feststellungsbescheide haben die Funktion der Beweissicherung. Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschrift ist es, dass der Rentenversicherungsträger im Leistungsfall die Rente aus den vorhandenen Zeiten berechnen kann, ohne erneut in die Kontenklärung einsteigen zu müssen. Über die Anrechnung der Zeiten selbst hingegen wird erst bei Rentenbeginn entschieden.

Ändern sich jedoch zwischenzeitlich die rechtlichen Grundlagen der Anerkennung der Zeiten, müssen auch die – nach seinerzeitigem Recht zutreffenden und rechtmäßigen – Bescheide abgeändert werden. So hat sich im Laufe der Jahre etwa die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten geändert. Früher waren in großem Umfang unter anderem Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung ab dem 16. Lebensjahr auf die gesetzliche Rente erhöhend anzurechnen. Nach aktuellem Recht sind diese Zeiten erst ab dem 17. Lebensjahr, höchstens im Umfang von acht Jahren, zu berücksichtigen.

Durch diese zwischenzeitliche Rechtsänderung ist ein seinerzeit erteilter Bescheid über Ausbildungsanrechnungszeiten unzutreffend geworden und muss abgeändert werden. Schließlich sind die Rentenversicherungsträger an Recht und Gesetz gebunden. Die notwendige Prüfung, ob Bescheide zu korrigieren sind, soll spätestens bei der Bearbeitung des ersten Rentenantrages erfolgen. Spätestens heißt, dass auch vorher, bei einer erneuten Kontenklärung, die Aufhebung der alten Anerkennungs- und Feststellungsbescheide geprüft werden sollte.

Auch dies ist gesetzlich geregelt: Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist dieser durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid aufzuheben. Hierbei muss der Rentenversicherer die Bescheidaufhebung so formulieren, dass Sie nachvollziehen können, welche nach „altem Recht“ vorgemerkte Zeit nach „neuem Recht“ nicht mehr berücksichtigt werden kann.Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Stefan Braatz

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