zum Hauptinhalt

RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Witwerrente auch rückwirkend?

Meine Ehefrau ist vor zwei Jahren gestorben. Ich bin davon ausgegangen, dass ich keine Rente von ihr bekommen kann. Nun habe ich aber „auf gut Glück" einen Antrag gestellt, und die Deutsche Rentenversicherung hat mir einen Bescheid geschickt. Danach bekomme ich laufend rund 200 Euro Witwerrente im Monat. Die Nachzahlung erfolgt für ein Jahr rückwirkend. Ist das korrekt?

Ja. Die Witwerrente ist für ein Jahr rückwirkend zu zahlen. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf Antrag des Berechtigten erbracht. Dies ist keine Spezialität des Rentenrechts, sondern im gesamten Sozialrecht der Fall. Bei Hinterbliebenenrenten, dazu gehören Zahlungen an Witwen, Witwer und Waisen, gilt folgende Regelung: Liegt ein Antrag vor, beginnt die Rente mit dem ersten des Monats nach dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ist zum Beispiel der Ehegatte am 13. eines Monats verstorben, beginnt die Rente am 1. des Folgemonats, sofern der- oder diejenige bereits Rentner war. Denn für den gesamten Sterbemonat wird die Versichertenrente in der Regel noch voll ausgezahlt. War der oder die Verstorbene noch kein Rentner, beginnt die Rente gleich mit dem Todestag. Hier also am 13. des Monats, nicht erst zu Beginn des folgenden Monats.

Wird der Antrag erst, wie in Ihrem Fall, verspätet gestellt, gilt eine Rückwirkung von einem Jahr. Während bei Versichertenrenten nur eine Zahlung für drei Monate in die Vergangenheit möglich ist, gilt bei Hinterbliebenenrenten eine „großzügigere“ Regelung. Damit soll den Interessen der Hinterbliebenen Rechnung getragen werden, die aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder ihre eigenen Ansprüche den Antrag nicht eher stellen konnten.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass gerade Witwer der Ansicht sind, keinen Anspruch auf Rente aus der Versicherung ihrer verstorbenen Ehefrau zu haben. Dies, weil sie über die Ansprüche ihrer Frau nicht Bescheid wissen, die Rente der Frau sehr niedrig war oder das eigene Einkommen sehr hoch ist. Damit die Hinterbliebenenrente nicht verfristet, ist es daher ratsam, nach einem Todesfall zeitnah einen Antrag auf Hinterbliebenenrente zu stellen.

War der oder die Verstorbene bereits Rentner, reicht es aus, einen Vorschuss zu beantragen. Hierdurch bekommen Berechtigte nicht nur das Sterbevierteljahr ausgezahlt, also für weitere drei Monate die volle Rente des oder der verstorbenen Versicherten, sondern sie wahren auch die Frist für die Hinterbliebenenrente. Damit die Rentenversicherung abschließend die Witwen- oder Witwerrente berechnen kann, braucht lediglich noch der Formantrag nachgereicht zu werden. Während auf die laufende Rentenzahlung eigenes Einkommen des Hinterbliebenen anzurechnen ist, findet übrigens während des Sterbevierteljahres keine Einkommensanrechnung statt. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Stefan Braatz

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false