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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung

Zuzahlen für die Altersteilzeit?

Ich arbeite in Altersteilzeit und erhalte ein Bruttogehalt von 50 Prozent und eine Aufstockung des Nettoeinkommens auf rund 80 Prozent meines früheren Verdienstes. Bei der Berechnung der Zuzahlungsgrenze in der Krankenversicherung für das Jahr 2007 hat meine Krankenkasse nun das Jahresbrutto des letzten Jahres mit der Nettoaufstockung addiert und ein Gesamteinkommen errechnet. Daraus ergibt sich nun eine sehr hohe Zuzahlung. Mit dieser Rechnung bin ich nicht einverstanden, da doch der Aufstockungsbetrag bei der Altersteilzeit sozialversicherungsfrei ist. Hat die Krankenkasse richtig gerechnet?

Die Antwort auf Ihre Frage ist: Die Krankenkasse hat richtig gerechnet. Der Aufstockungsbetrag ist bei der Berechnung der Zuzahlung zu berücksichtigen.

Damit alle Krankenkassen mit der Frage, welche Einkünfte zur Berechnung der Zuzahlungsgrenze heranzuziehen sind, gleich umgehen, haben sie sich auf Durchführungsbestimmungen verständigt. In dem „Gemeinsamen Rundschreiben betreffend Einnahmen zum Lebensunterhalt der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 1. Januar 2007“ ist festgelegt, dass der Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeitarbeit zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gehört. Folglich muss er bei der Berechnung der Zuzahlung berücksichtigt werden.

Die von Ihnen angesprochene Sozialversicherungsfreiheit ist unerheblich, denn aus dem Rundschreiben ergibt sich weiter sinngemäß: Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehört in erster Linie das Arbeitsentgelt. Und Arbeitsentgelt sind, so lautet die einschlägige Regelung aus dem Vierten Sozialgesetzbuch, alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Es ist hier auch unerheblich, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich in Zusammenhang damit erzielt werden. Die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Einnahmeart spielt bei der Frage der Berücksichtigung als Einnahme zum Lebensunterhalt auch keine Rolle. Daher ist der Aufstockungsbetrag bei der Altersteilzeitarbeit zur Berechnung der Zuzahlungsgrenze in der Krankenversicherung heranzuziehen. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Stefan Braatz

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