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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung

Als Rentner zurück in die Kasse?

Ich bin privat krankenversichert und gehe demnächst in Rente. Kann ich mich dann wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern?

Mit der Stellung des Rentenantrags kann eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner begründet werden. Diese ist allerdings an bestimmte persönliche Voraussetzungen geknüpft, so unter anderem das Erfüllen einer Vorversicherungszeit. Demnach kann Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nur werden, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu neun Zehnteln gesetzlich krankenversichert war. Anders ausgedrückt, müssen Sie bei einem 40-jährigen Arbeitsleben in den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder dort familienversichert gewesen sein.

Trotz erfüllter Vorversicherungszeit kann die Krankenversicherung der Rentner jedoch auch ausgeschlossen sein, etwa für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige oder für Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind.

Die Prüfung der Vorversicherungszeit wird beim Rentenantrag durch die Krankenkasse – in der Regel die, bei der Sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren – vorgenommen. Die Kasse allein entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner gegeben sind und eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse möglich ist.

Kommt eine Pflichtmitgliedschaft nicht in Betracht, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Allerdings setzt auch diese bestimmte Vorversicherungszeiten voraus. Zudem sind Fristen zu beachten.

Bei langjähriger privater Krankenversicherung können Sie nicht wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, so dass Sie sich weiter bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern müssen.

Während die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beiträge grundsätzlich nach den Einkünften berechnen, bestimmt sich die Höhe der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung unter anderem nach Geschlecht, Lebensalter und versicherten Risiken.

Für pflichtversicherte Rentner ermittelt der Rentenversicherungsträger die zu zahlenden Beiträge, behält sie von der Rente ein und überweist sie zusammen mit seinem Anteil direkt an die Krankenkasse. Freiwillig und privat Krankenversicherte zahlen ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen. In beiden Fällen leistet der Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Stefan Braatz

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