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RECHTS Frage: an Susanne Meunier Finanztest (Stiftung Warentest)

Was geht von der Firmenrente ab?

In den achtziger Jahren hat mir mein Arbeitgeber angeboten, 200 DM in eine Direktversicherung zu investieren. Diese Einzahlungen wurden nur mit einem verminderten Lohnsteuersatz belastet, Sozialabgaben fielen nicht an, weil die Beitragsbemessungsgrenze überschritten war. Als es vor zwei Jahren zur Auszahlung kam, meldete sich meine Krankenkasse bei mir und verlangte 120 Monate lang Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung für diese, wie sie es nannte, „rentenähnliche Auszahlung“. Wie kann das sein?

Es ist egal, ob Sie während Ihrer Berufstätigkeit pflichtversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Die Abgabenpflicht auf Ihre Betriebsrente besteht in voller Höhe. Etwas Beitrag sparen Sie, wenn Sie in eine preiswertere Kasse wechseln.

Bis Ende 2003 waren betriebliche Einmalzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte abgabenfrei, auf Betriebsrenten mussten halbe Beiträge bezahlt werden. Seit 2004 sind auf betriebliche Einmalauszahlungen und laufende Betriebsrenten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe fällig. Einbezogen sind auch Verträge, die damals schon liefen. Es gibt keine Möglichkeit, der Abgabenpflicht zu entgehen.

Sie können gegen die volle Beitragspflicht Widerspruch einlegen. Sie haben ab Zusendung des Bescheides einen Monat Zeit, der Beitragsfestsetzung zu widersprechen. Hat Ihre Kasse Sie nicht über Ihr Widerspruchsrecht informiert, haben Sie ein Jahr Zeit. Sofern die Kasse Ihnen gar nichts schriftlich mitgeteilt hat (das kommt vor, allerdings selten), können Sie jederzeit eine schriftliche Mitteilung anfordern und haben ab dann einen Monat, oder bei ausgebliebener Belehrung, ein Jahr Zeit.

Es laufen bereits Musterverfahren über die Rechtmäßigkeit der Regelung, die bis vor das Bundesverfassungsgericht gelangen werden. Die Urteile der unteren Instanzen geben bisher jedoch wenig Anlass zur Hoffnung, dass die volle Abgabenpflicht abgewandelt wird (beispielsweise Einführung einer Vertrauensschutzregelung, so dass die volle Abgabenpflicht nicht mehr für vor 2004 schon begonnene Verträge gilt) oder dass sie sogar wieder gänzlich fällt. Sollte das Musterverfahren positiv für die Beitragszahler enden, profitieren Sie davon automatisch. Allerdings ist ein solches Ende sehr unwahrscheinlich. Foto: promo

an Susanne Meunier

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