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RECHTS Frage: an Susanne Meunier Finanztest (Stiftung Warentest)

Geld zurück nach der Kündigung?

Der Bundesgerichtshof hat doch bereits vor beträchtlicher Zeit ein kundenfreundliches Urteil zur Kündigung von Lebensversicherungen gefällt. Ich bin auch betroffen, habe aber bis heute kein Geld bekommen. Was kann ich tun?

Durch hohe Abschlusskosten bei Vertragsbeginn und Stornoabzüge ist bei sehr vielen zwischen 1994 und 2001 geschlossenen und inzwischen gekündigten oder beitragsfrei gestellten Lebensversicherungsverträgen den Kunden zu wenig Geld gutgeschrieben worden. Konnten sie nicht erkennen, wie viel Geld sie verlieren, wenn sie nicht weiter zahlen oder ihren Vertrag kündigen, muss der Versicherer nachzahlen. Das hat der Bundesgerichtshof am 12. Oktober 2005 entschieden (Az. IV ZR 162/03; Az. IV ZR 177/03; Az. IV ZR 245/03). Um Geld zu bekommen, müssen Sie allerdings aktiv werden und es in einem Brief an Ihren Versicherer nachfordern. Finanztest bietet unter www.finanztest.de/lv-rueckkauf einen Musterbrief dafür an.

Ihre Nachforderung ist berechtigt, wenn aus den Versicherungsbedingungen nicht klar hervorgeht, in welchem Maße Abschlusskosten oder Stornoabzüge bei Kündigung oder Zahlungsstopp in den Anfangsjahren Verluste verursachen. Sind Sie unsicher, ob Ihnen Geld zusteht, schreiben Sie trotzdem. Bei berechtigter Forderung muss Ihr Versicherer nachzahlen oder Ihren beitragsfreien Vertrag entsprechend versorgen. Wenden Sie sich an den Versicherungsombudsmann (www.versicherungsombudsmann.de), wenn Sie die nachgezahlte Summe nicht für angemessen halten oder eine Nachzahlung abgelehnt wird, obwohl Sie denken, dass sie berechtigt ist.

Bei vor 2002 gekündigten Verträgen lehnen Versicherer oft mit Hinweis auf eine abgelaufene Verjährungsfrist eine Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen ab. Wann diese Frist begann, ist jedoch strittig. Nach Ansicht von Verbraucherschützern läuft die fünfjährige Frist erst seit dem BGH-Urteil, also seit Oktober 2005. Ein Musterprozess dazu ist bereits im Gange. Schreiben Sie also auf jeden Fall und heben Sie den Schriftwechsel mit Ihrem Versicherer auch bei einer Ablehnung auf. Foto: promo

an Susanne Meunier

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