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RECHTS Frage: An Ulrich Theil Deutsche Rentenversicherung Bund

Rente nach einem Unfall?

Mein Arzt hat mir jetzt geraten, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Nach einem Unfall kann ich nicht mehr voll, sondern nur noch einige Stunden täglich arbeiten. Meine Sorge: Kann der fehlende Lohn damit ausgeglichen werden?

Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen. Anspruch auf diese Rente haben nur Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre pflichtversichert waren und insgesamt mindestens fünf Jahre versichert gewesen sind.

Die Rentenhöhe richtet sich danach, wie lange Sie mit Ihrer gesundheitlichen Einschränkung noch täglich arbeiten können. Versicherte, die nur noch zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese ist nur halb so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese erhalten Versicherte, die aus medizinischer Sicht nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Wer täglich sechs Stunden und mehr arbeiten kann, erhält keine Rente; dies selbst dann nicht, wenn der Betroffene wegen der gesundheitlichen Einschränkungen keinen Arbeitsplatz findet. Rentner mit einer (nur) teilweisen Erwerbsminderung können und sollen im Rahmen ihres noch bestehenden Leistungsvermögens eine Teilzeitarbeit ausüben. Mit dem Gesamteinkommen aus Rente und Arbeitsentgelt sollen finanzielle Einbußen abgefedert werden.

Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten finden Personen mit gesundheitlichen Leistungseinschränkungen aber nur schwerlich eine Teilzeitarbeit. Hier hat der Gesetzgeber eine Sicherung vorgesehen. So haben Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente auch alle Versicherten, die zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz finden oder denen dieser nicht vermittelt werden kann.

Für die Rente wegen Erwerbsminderung ist das zeitliche Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebend. Es wird von Ärzten der Deutschen Rentenversicherung festgestellt und in täglichen Arbeitsstunden, bezogen auf eine Fünftagewoche, gemessen. Dabei werden sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland berücksichtigt. Es kommt also nicht mehr wie früher bei der Berufsunfähigkeitsrente darauf an, welcher Beruf erlernt und ausgeübt wurde. Auch spielt es keine Rolle mehr, ob eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Die frühere Berufsunfähigkeitsrente existiert nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ folgend wird Ihr Rentenversicherungsträger aber stets prüfen, ob nicht durch eine medizinische und/oder berufsfördernde Rehamaßnahme eine Rentenzahlung vermieden werden kann.Foto: Mike Wolff

An Ulrich Theil

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