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RECHTS Frage: an Ulrich Theil Deutsche Rentenversicherung Bund

Erhöhen Kinder die Rente?

Ich habe zwei Kinder. Meine Tochter ist jetzt neun und mein Sohn 14. Nach der Geburt beider Kinder habe ich jeweils Erziehungsurlaub genommen. Ich bin jetzt von der Rentenversicherung zur Kontenklärung aufgefordert worden. Meine Fragen: Gelten als Erziehungszeiten nur die Zeiten, in denen ich wegen der Kinder zu Hause war? Spielt es eine Rolle, dass ich wegen der Kinder meine Arbeitszeit reduziert habe? Und kann mein Mann den Erziehungsurlaub, den er – im Anschluss an meinen – bei meiner Tochter genommen hat, rentenrechtlich auf mich übertragen?

Da Ihre Kinder nach 1991 geboren wurden, erhalten Sie für jedes Kind drei Jahre als Kindererziehungszeit angerechnet. Insgesamt also sechs Jahre. Für die Fristberechnung ein Beispiel: Bei einer Geburt am 11. Februar 1994 ergibt sich eine Kindererziehungszeit vom 1. März 1994 bis zum 28. Februar 1997. Für jedes Jahr der Kindererziehung werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie in dieser Zeit gearbeitet, den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erhalten und dementsprechend Beiträge gezahlt. Diese Beiträge leisten nicht Sie, sondern sie werden vom Bund übernommen.

Als Gegenwert erhalten Sie bei der späteren Rentenberechnung nach den derzeitigen Werten 27,20 Euro pro Jahr Kindererziehungszeit in den alten Bundesländern. Bei Erziehung in den neuen Ländern ergibt sich eine Rentensteigerung von 24,13 Euro. Bei insgesamt sechs Jahren erhöht sich Ihre spätere Altersrente also aktuell um monatlich rund 163 Euro in den alten Bundesländern und 145 Euro bei Erziehung in den neuen Ländern. Bei künftigen Rentenanpassungen werden sich diese Werte erhöhen.

Die Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung wird nur einem Elternteil gutgeschrieben – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, erhält grundsätzlich die Mutter die Zeiten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, durch eine „übereinstimmende Erklärung“ die Kindererziehungszeiten dem Vater zuzuordnen. Dies ist allerdings grundsätzlich nur während der Kindererziehungszeit und für die Zukunft möglich. Als Ausnahme hiervon kann die Übertragung der Kindererziehungszeit auf den anderen Elternteil maximal für zwei Kalendermonate zurückverlegt werden.

Die Anrechnung der Kindererziehungszeit erfolgt unabhängig davon, ob Sie in dieser Zeit Erziehungsurlaub genommen haben, halbtags oder voll beschäftigt waren. Es ist auch unerheblich, ob Sie vorher eine Vollzeitstelle hatten oder gar nicht gearbeitet haben. Haben Sie jedoch während der Kindererziehungszeit gearbeitet, werden die Beiträge aus der Beschäftigung mit den Werten der Kindererziehungszeit, höchstens aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze, addiert. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung ist übrigens nur dann möglich, wenn diese Zeiten nicht bereits in einem anderen Alterssicherungssystem gleichwertig berücksichtigt werden.Foto: Mike Wolff

an Ulrich Theil

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