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RECHTS Frage: an Ulrich Theil Deutsche Rentenversicherung

Rentenbeiträge für Tagesmütter?

Ich war bis Mitte 2008 als Tagesmutter mit weniger als 400 Euro Einkommen im Monat selbstständig tätig. Nach einer Babypause möchte ich jetzt mit der Selbstständigkeit weitermachen, habe aber gehört, dass es zum Jahresanfang 2009 Änderungen für diesen Personenkreis gab. Muss ich da wegen meiner gesetzlichen Rentenversicherung irgendwas beachten?

Das ist richtig: Zum 1. Januar 2009 sind für Tagespflegepersonen Änderungen im Steuerrecht in Kraft getreten, die allerdings auch Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht haben können.

Wie bisher schon sind selbstständig tätige Tagespflegepersonen versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie ein Arbeitseinkommen – das entspricht dem steuerrechtlichen Gewinn – in mehr als geringfügigem Umfang erzielen und zudem keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen. Als geringfügig ist Ihr Arbeitseinkommen anzusehen, wenn Ihre Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgaben regelmäßig 400 Euro monatlich nicht übersteigen.

Bis Dezember 2008 waren lediglich die Einnahmen aus einer privaten Betreuung steuer- und damit gegebenenfalls sozial abgabenpflichtig. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung trat aber auch in diesen Fällen nur ein, wenn das daraus erzielte Arbeitseinkommen regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Seit Januar 2009 sind nun auch die Tagespflegesätze zu versteuern, die von öffentlichen Stellen, zum Beispiel von den Jugendämtern, gezahlt werden.

Durch diese Rechtsänderung werden jetzt alle Tagespflegepersonen rechtlich bei den Einnahmen gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie ihre Einnahmen von privaten oder von öffentlichen Stellen beziehen. Für die Prüfung, ob die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, müssen Sie Ihr regelmäßiges Arbeitseinkommen bezogen auf ein Jahr gewissenhaft schätzen und das Ergebnis durch zwölf Monate teilen. Bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinnes sind die Betriebskosten von den Betriebseinnahmen abzuziehen.

Bitte beachten Sie auch, dass Tagespflegepersonen regelmäßig die Möglichkeit haben, anstatt der tatsächlichen Betriebskosten eine Betriebskostenpauschale in Höhe von höchstens 300 Euro je Kind und Monat abzuziehen. Diese Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Sie ist bei geringerer wöchentlicher Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen erhaltene Erstattungen für Ihre nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Unfallversicherung.

Ob Sie konkret als Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig werden, kann nur anhand einer individuellen Prüfung beurteilt werden. Hierzu sollten Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Foto: Mike Wolff

an Ulrich Theil

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