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RECHTS Frage: Rente aus DDR-Zeiten?

Wie steht es mit der Rente aus DDR-Zeiten? Eine Rechtsfrage an Stefan Braatz vom Bund Deutsche Rentenversicherung.

Ich bin Anfang der achtziger Jahre aus der DDR ausgereist. Meine Rentenansprüche habe ich damals klären lassen und von der Bundesversicherungsanstalt einen Bescheid bekommen, in dem meine Tätigkeiten in Leistungsgruppen nach dem „Fremdrentengesetz“ eingestuft wurden. Später musste ich meine SV-Bücher nochmals einsenden und mein Konto wurde erneut geklärt. Nun standen die Verdienste aus meinem SV-Buch im Versicherungsverlauf. Ist das in Ordnung?

Die erneute Kontenklärung, in der Ihre Beitrittsgebietszeiten nochmals überprüft wurden, ist korrekt. Anstelle von Tabellenentgelten sind für die Rentenberechnung die tatsächlichen Verdienste aus dem SV-Buch maßgeblich. Denn die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten in der DDR – hierzu gehören unter anderem die dort zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten – erfolgt seit 1992 grundsätzlich allein nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dies bedeutet, dass Ihre tatsächlichen Verdienste, die nach dem in der DDR geltenden Sozialversicherungsrecht beitragspflichtig waren, im Versicherungskonto gespeichert werden. Hingegen erfolgt keine Einstufung mehr in Leistungsgruppen, denen bestimmte Tabellenverdienste gegenüberstehen. Die anerkannten Entgelte werden zur Berechnung der Rentenanwartschaft Jahr für Jahr mit dem jeweils geltenden Umrechnungsfaktor multipliziert und somit „auf ein Westniveau“ gebracht. Diese Werte sind dann Grundlage der Rentenberechnung. Eine Anerkennung der DDR-Zeiten wie seinerzeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ist seit 1992 nicht mehr möglich.

Aufgrund der geänderten Rechtslage waren – wie in Ihrem Fall – die rentenrechtlichen Zeiten zu überprüfen. Die sogenannten Vormerkungsentscheidungen in den Versicherungsverläufen mussten zurückgenommen werden. Anschließend wurden die Zeiten unter Berücksichtigung des SGB VI erneut vorgemerkt. Dies trifft für Personen zu, die bereits vor dem 19. Mai 1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind. Dieser Stichtag ergibt sich aus dem Vertrag über die Währungsunion vom 18. Mai 1990.

Einen Besitzschutz schließen die gesetzlichen Regelungen aus. Lediglich für Versicherte, die vor 1937 geboren wurden und vor dem 19. Mai 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, gilt aus Vertrauensschutzgründen etwas anderes: Für diese Personen werden Beitragszeiten in analoger Anwendung des FRG berücksichtigt. Damit wird weiterhin auf Leistungsgruppen und Tabellenentgelte abgestellt und nicht auf die tatsächlichen beitragspflichtigen Verdienste aus dem SV-Buch. Endgültig angerechnet werden die Zeiten übrigens erst im Leistungsfall, mitunter also Jahre nach der Kontenklärung. Insofern muss zwischen der Vormerkung und der Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten unterschieden werden. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Stefan Braatz

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