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RECHTS Frage: Rentenabschläge wegkaufen?

Stefan Braatz von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt, ob es sich lohnt, eine Abfindung in die Rentenversicherung einzuzahlen, um Abschläge zu vermeiden.

Ich bin 63 Jahre alt. Meine Firma hat rationalisiert, ich habe meinen Arbeitsplatz verloren, aber dafür eine Abfindung in Höhe von 40 000 Euro bekommen. Kann ich das Geld in die Rentenversicherung einzahlen, um damit mögliche Rentenabschläge zu vermeiden, wenn ich vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehe?

Wird eine Altersrente vor dem regulären Rentenalter in Anspruch genommen, führt dies grundsätzlich zu Rentenabschlägen, sofern kein Vertrauensschutz vorliegt. Die Rentenabschläge betragen 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Rentenbezuges, also zum Beispiel 18 Prozent, geht man mit 60 statt mit 65 in Rente. Sie wirken dauerhaft, also auch über das 65. Lebensjahr hinaus sowie beim Wechsel von einer Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente. Unter bestimmten Voraussetzungen können Rentenabschläge durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden.

Hierzu genügt, dass Sie bis zum 65. Lebensjahr erklären, eine geminderte Rente beanspruchen und entstehende Rentenabschläge durch eine Beitragszahlung ausgleichen zu wollen. Auf diesen Antrag hin teilt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mit, in welchem Höchstumfang Rentenabschläge anfallen würden und welcher Betrag zum Wiederauffüllen aufzuwenden wäre. Der anschließende Ausgleich braucht jedoch nicht voll zu erfolgen; er ist auch teilweise möglich. Bei Ratenzahlung, die zulässig ist, erhöht sich der Ausgleichsbetrag regelmäßig. Dies liegt daran, dass die aktuellen Werte zum Zeitpunkt der Zahlung zugrunde zu legen sind.

Die so gezahlten Beträge stellen weder Pflicht- noch freiwillige Beiträge dar. Sie führen nicht zur Erfüllung bestimmter Mindestversicherungszeiten, sondern dienen dem Ausgleich der Rentenminderung. Durch eine Umrechnung in Entgeltpunkte sind sie dynamisch und nehmen damit an der Rentenanpassung teil.

Auch wenn die Möglichkeit, Rentenabschläge durch eine Beitragszahlung auszugleichen, bereits seit einigen Jahren besteht, wird davon bislang nur wenig Gebrauch gemacht. Dies mag an alternativen Anlagemöglichkeiten liegen oder an der Höhe des für den „Rückkauf“ der Rentenabschläge aufzuwendenden Betrages: Um eine monatliche Rentenminderung von 50 Euro auszugleichen, müssen einmalig fast 12 000 Euro aufgewendet werden. In jedem Falle lohnt es aber, sich bei Interesse bei Ihrem Rentenversicherungsträger diesbezüglich individuell beraten zu lassen.

Im Übrigen kann, auch wenn keine Rentenabschläge auszugleichen sind, bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung für unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersvorsorge in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Mit dieser Zahlung, die innerhalb eines Jahres nach dem Erhalt der Abfindung zu erfolgen hat, werden abgefundene Betriebsrentenansprüche auf die Rentenversicherung „übertragen“. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Stefan Braatz

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