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RECHTS Frage: Was bedeutet das Erfolgshonorar?

Kann ich jetzt mit meinem Anwalt vereinbaren, dass er nur dann Geld bekommt, wenn ich vor Gericht meinen Fall gewinne? Eine Rechtsfrage an Margarete von Galen, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer.

Der Gesetzgeber hat ab dem 1. Juli die Möglichkeit eröffnet, eine Vereinbarung über ein „Erfolgshonorar“ abzuschließen. Dahinter steht die Überlegung, dass hohe Kosten die Rechtsuchenden davon abhalten können, ihre Ansprüche durchzusetzen und einen teuren Prozess zu führen. Der Gesetzgeber hat allerdings die Fälle, in denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf, eng begrenzt. Nur wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – bei „verständiger Betrachtung“ – ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars auf die Rechtsverfolgung verzichten würde und wenn er auch nicht die Möglichkeit hat, Prozesskostenhilfe zu erhalten, darf das Risiko, die Vergütung des eigenen Anwalts am Ende bezahlen zu müssen, ganz oder zum Teil auf die Anwältin oder den Anwalt abgewälzt werden. Das Risiko, im Falle des Misserfolgs die Gerichtskosten und die Kosten des Gegners zu tragen, bleibt allerdings bestehen und darf nicht etwa auch noch vom eigenen Anwalt getragen werden.

Da für die wirtschaftlich Bedürftigen nach wie vor die staatliche Prozesskostenhilfe bei entsprechender Erfolgsaussicht der Klage gewährt wird, beschränkt sich die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren auf die Fälle, in denen das Kostenrisiko im Missverhältnis zu den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Wer etwa über eine große Erbschaft streitet und vor den Kosten wegen des hohen Streitwertes zurückschreckt, kann ab sofort mit seinem Anwalt über ein Erfolgshonorar sprechen. Das Gleiche kann aber auch für den mittelständischen Unternehmer gelten, der eine hohe Vergütungsforderung geltend machen will, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsansprüche behauptet.

Nach Schätzungen wurde bislang eine Vielzahl von Prozessen mit einem Volumen von zwei bis sechs Milliarden Euro jährlich wegen des Kostenrisikos nicht geführt. Die Neuregelung wird den Zugang zum Recht in diesen Fällen erleichtern. Foto: Thilo Rückeis

Frau von Galen arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin

an Margarete von Galen

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