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RECHTS Frage: Wie wird die Rente besteuert?

Frage an Stefan Braatz, Deutsche Rentenversicherung: Ich beziehe seit 2005 Altersrente. Ein großer Teil davon stammt aus freiwilligen Beiträgen. Für diesen Rententeil möchte ich von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und nur den Ertragsanteil versteuern. Gibt es eine Möglichkeit?

Die Besteuerung von Renten und die steuerliche Freistellung von Beiträgen zur Altersvorsorge wurden 2005 durch das Alterseinkünftegesetz geändert. Bis dahin waren Renten mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern; der zu versteuernde Anteil richtete sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn und betrug etwa bei einem Rentenbeginn mit 60 Jahren 32 Prozent und bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren 27 Prozent. 2005 hat der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung begonnen. Seitdem werden die Beiträge für den Aufbau einer Altersvorsorge steuerfrei gestellt, während dafür die Rentenzahlungen später voll besteuert werden. Für Personen, deren Rente im Jahr 2005 oder früher begonnen hat, sind 50 Prozent der Rente mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Für Personen, deren Rente 2008 beginnt, sind es 56 Prozent.

Die von Ihnen angesprochene Öffnungsklausel ist die einzige Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung. Sie führt für den Anteil der Rente zur Weitergeltung der Ertragsanteilsbesteuerung, der auf Beiträgen beruht, die vor 2005 über mindestens zehn Jahre hinweg oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) gezahlt wurden. Ob dies der Fall ist, kann nur das Finanzamt entscheiden. Für die Anwendung der Öffnungsklausel werden nur die Beiträge berücksichtigt, die Sie entweder vollständig oder teilweise selbst gezahlt haben. Unerheblich ist, ob es sich um Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge oder Beiträge zur Höherversicherung handelt. Die Rentenleistung wird in einen nachgelagert zu besteuernden und einen mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt. Durch das Alterseinkünftegesetz wurden die Ertragsanteile übrigens um rund ein Drittel gesenkt.Foto: Thilo Rückeis

an Stefan Braatz

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