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Rechtsfrage: an Ulrich Schellenberg Rechtsanwalt und Notar

Ulrich Schellenberg zur Frage: Ausbildungskosten nach Tod der Eltern zurück verlangen?

Mein Vater ist jetzt gestorben, meine Mutter ist schon länger tot. Ich habe nur den Pflichtteil bekommen. Sowohl mein Bruder als auch meine Schwester haben mehr als ich geerbt. Dabei haben sie bereits auf Kosten meiner Eltern studiert. Mein Bruder hat seinen Abschluss vor fünf Jahren gemacht, meine Schwester vor elf. Ich habe meine Ausbildung dagegen selbst finanziert. Kann ich verlangen, dass die Unterstützung für meine Geschwister von ihrem Erbe abgezogen wird und mein Pflichtteil erhöht wird?

Den Eltern steht es sowohl zu Lebzeiten als auch auf ihren Tod hin frei, ihre Kinder ungleich zu behandeln – sei es durch unterschiedliche Schenkungen oder durch eine ungleiche Erbeneinsetzung bis hin zur „Enterbung“, wie dies in Ihrem Fall mit der Beschränkung auf das Pflichtteil erfolgt ist. Der Pflichtteilsanspruch, der immer die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts umfasst, ist die unterste Grenze, die Kindern in jedem Falle zusteht. Dieses Pflichtteil kann durch die Eltern nur in ganz engen Grenzen und nur, wenn das Kind sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, entzogen werden.

Um den Pflichtteilberechtigten weiter zu schützen, sieht das Gesetz detaillierte Regelungen für den Fall vor, dass noch zu Lebzeiten einem Kind Schenkungen zugewandt wurden, die über das übliche Maß an Geschenken zum Geburtstag und zu Feiertagen hinausgehen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass nicht kurz vor dem Tod noch Vermögen auf ein Kind übertragen wird und dann der Pflichtteilsberechtigte faktisch leer ausgeht. Diese Pflichtteilergänzungsansprüche greifen immer dann, wenn Schenkungen an andere Kinder oder andere Personen innerhalb von zehn Jahren vor dem Todesfall erfolgt sind. Der Wert dieser Schenkungen wird dann dem Nachlass hinzugerechnet, so dass dem Pflichtteilsberechtigten kein Nachteil entsteht.

In Ihrem Falle haben Ihre Eltern Ihren Geschwistern aber nicht Geld oder Vermögensmittel zur freien Verfügung überlassen, sondern die Ausbildungskosten übernommen. Auch für diesen Fall hält das Erbrecht eine gesetzliche Regelung parat. Werden zugunsten eines Kindes aus Anlass seiner Hochzeit oder zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung Vermögenswerte zugewandt („Ausstattung“), dann sind diese nach den gesetzlichen Regelungen im Regelfall unter den Erben auszugleichen, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt. Bezahlen die Eltern einem Kind ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung, dann sind auch diese Zuwendungen im Verhältnis zu einem anderen Kind dann auszugleichen, wenn der dafür aufgewandte Betrag die Vermögensverhältnisse der Eltern übersteigt. Immer dann, wenn bezogen auf die Vermögensverhältnisse der Eltern unverhältnismäßig hohe Zahlungen zugunsten eines Kindes zum Zwecke der Ausbildung erfolgen, sind diese im Regelfall ausgleichspflichtig.

Ulrich Schellenberg

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