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Rechtsfrage: Haftet die Airline?

Ich hatte kürzlich einen Flug nach Brüssel gebucht und konnte diesen wegen des Fluglotsenstreiks nicht antreten. Welche Ansprüche habe ich gegenüber der Fluggesellschaft?

Der Fluglotsenstreik in Belgien fällt unter das Stichwort höhere Gewalt. Streiks liegen außerhalb des Einflussbereiches einer Fluggesellschaft. Deshalb ist ein Anspruch auf Schadensersatz – Kostenerstattung für einen anderen Flug oder Ausgleichszahlungen – in solchen Fällen ausgeschlossen.

Aber trotzdem sind Passagiere, die aufgrund eines Streiks nicht abheben können, nicht völlig rechtlos. Wenn sich der Abflug verzögert, muss die Fluggesellschaft ab der zweiten Stunde Betreuungsleistungen erbringen. Das regelt die Fluggastrechteverordnung. Diese Leistungen bestehen aus Essen und Getränken, zwei kostenlosen Telefonaten, Faxen oder E-Mails. Kann der Rückflug erst am nächsten Tag erfolgen, müssen auch ein Hotel und der erforderliche Transfer kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Ein Nur-Flugreisender kann bei einer angekündigten Verspätung den Beförderungsvertrag nach fünfstündiger Wartezeit kündigen und erhält den gesamten Flugpreis zurück. Ist der Flug bereits annulliert, besteht der Anspruch auf Erstattung sofort.

Pauschalreisende – also Touristen, die bei einem Reiseveranstalter beispielsweise neben dem Flug auch eine Unterkunft gebucht haben – müssen dagegen erst einmal abwarten. Ab wann ein Anspruch auf Kündigung des Reisevertrages wegen eines Streiks besteht, hängt von der „erheblichen Beeinträchtigung“ der Gesamtreise ab und muss im Einzelfall immer geprüft werden.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt vor, wenn einzelne Reiseleistungen nicht mehr vertragsgerecht erbracht werden können. Das trifft zum Beispiel auf eine dreitägige Städtereise zu, wenn der Flug erst zwei Tage später erfolgen kann. Bei einer 14-tägigen Reise ist eine Verspätung von ein, zwei Tagen hingegen noch keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtreise. Es besteht aber für diese Tage ein Anspruch auf Reisepreisminderung. Foto: Thilo Rückeis

an Eva Klaar

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