zum Hauptinhalt

Rechtsfrage: Kassenbeiträge besser absetzen?

Ich bin privat krankenversichert. Ich habe gelesen, dass ich ab dem nächsten Jahr meine Versicherungsbeiträge besser von der Steuer absetzen kann. Was heißt das genau? Und gelten die Änderungen auch für gesetzlich Versicherte? Steuerberater Wolfgang Wawro antwortet.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem kommenden Jahr besser steuerlich abziehbar sein als bisher. Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Finanzamt berücksichtigt ab 2010 die Kosten einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder einer vergleichbaren privaten Absicherung ohne Begrenzung durch einen Höchstbetrag.

Bis Ende dieses Jahres sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit weiteren Beiträgen (Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflichtversicherung und Ähnliches) nur bis zur Höhe von 1500 Euro (wenn vom Arbeitgeber Sozialversicherungsanteile übernommen werden) beziehungsweise 2400 Euro (in anderen Fällen) abzugsfähig.

Künftig dürfen privat Versicherte ihren Beitrag in Höhe des Basistarifs absetzen, der dem Leistungsumfang der gesetzlichen Versicherung entspricht. Gesetzlich Versicherte können ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe absetzen. Ausnahme: Besteht Anspruch auf Krankengeld, kürzt das Finanzamt den abziehbaren Betrag pauschal um vier Prozent. Beitragsanteile für Leistungen, die über die Grundversorgung hinausgehen, bleiben grundsätzlich ohne Berücksichtigung. Dazu zählen beispielhaft die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus beziehungsweise auch Zahnarztzusatztarife.

Ohne steuerliche Auswirkung bleiben ab 2010 allerdings Beiträge zum Beispiel für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen, wenn der Höchstbetrag in Höhe von 1900 Euro (Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten haben) beziehungsweise 2800 Euro (Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge alleine tragen) durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist. Das gilt auch für Lebensversicherungsbeiträge für Verträge vor 2005.

Das Finanzamt führt zwar eine Günstigerprüfung (altes oder neues Recht) durch; allerdings nicht bezogen auf 2009, sondern auf das Jahr 2004; deshalb können sich im Übergang von diesem Jahr zum nächsten Jahr durchaus auch Einschränkungen ergeben, die aber durch verbesserte Höchstbeträge in vielen Fällen aufgefangen werden.

Bei der Kranken- und Pflegeversicherung hat das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber eine verbesserte Abzugsmöglichkeit vorgegeben, von einer Einschränkung bei anderen Versicherungsbeiträgen war allerdings nicht die Rede.Foto: Kai-Uwe Heinrich

Wolfgang Wawro

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false