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Rechtsfrage: Welche Verfügung ist bindend?

Ich habe meinem Sohn einen Brief gegeben, in dem steht, dass ich im Falle eines Falles keine lebensverlängernden Maßnahmen möchte, also keine künstliche Beatmung, keinen Tropf. Ist eine solche Anweisung bindend? Ulrich Schellenberg, Rechtsanwalt und Notar, antwortet.

Vor Kurzem hat der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Damit ist die bisherige Rechtsunsicherheit ausgeräumt. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. September dieses Jahres in Kraft.

Auf der Grundlage des neuen Gesetzes kann Ihre Frage mit ja beantwortet werden. Das neue Gesetz sieht vor, dass die einfache Schriftform, so wie in Ihrem Falle auch in Form eines Briefes, genügt. Der von Ihnen niedergelegte Wille ist gerade auch dann verbindlich, wenn Sie selber nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen zu äußern.

Voraussetzung ist aber, dass die Patientenverfügung der jeweils aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht. Dies bedeutet, dass eine Patientenverfügung möglichst alle zwei bis drei Jahre immer wieder aktualisiert wird und – dies ist besonders wichtig – möglichst detailliert und bezogen auf konkrete Anwendungsfälle diejenigen Maßnahmen beschreibt, die man tatsächlich nicht erfahren möchte.

Denn tritt eine Situation ein, die in der Patientenverfügung überhaupt nicht oder nicht in der erforderlichen Klarheit behandelt ist, dann müssen der Betreuer und der Bevollmächtigte gemeinsam mit dem behandelnden Arzt zunächst prüfen, welche Behandlungsmethode medizinisch indiziert ist und von welchem mutmaßlichen Patientenwillen auszugehen ist. Diese Unsicherheiten können dadurch verhindert werden, dass sowohl der Patientenwille als auch die Überlegungen, die einen dazu veranlasst haben, genau und umfassend dargelegt werden. So kann man sicherstellen, dass auch in Zweifelsfällen der eigene Wille erkannt wird.

Empfehlenswert ist es, eine Patientenverfügung mit einer Vollmacht zu kombinieren, die einer Person des Vertrauens ermöglicht, auch rechtsgeschäftliche Erklärungen für einen abzugeben, wenn man selber hierzu nicht in der Lage ist.

Dies gilt zum Beispiel für die ganz alltäglichen Dinge, wie die Bezahlung der laufenden Miete oder der Behandlungskosten. Auch wenn es für die Patientenverfügung nicht vorgeschrieben ist, so ist die notarielle Form gerade bei der kombinierten Vollmachtserteilung immer noch empfehlenswert. Denn anders als bei einem einfachen Brief, den man hinterlässt, besteht bei einer notariellen Form kein Zweifel über den Verfasser und das Datum der Ausstellung. Das erhöht die Sicherheit. Foto: Kitty Kleist-Heinrich

Ulrich Schellenberg

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