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RENOVIEREN Was Sie bei Umbau und Verschönerung beachten müssen: Schwarz und weiß Was Mieter dürfen

Frühling ist Heimwerkerzeit. Doch wer sich Hilfe sucht, lebt gefährlich: Schwarzarbeit kann teuer werden Und was sie mit dem Vermieter klären müssen

Kaum sind die ersten Sonnenstrahlen da, kommen viele Hobbyhandwerker in Renovierlaune: Der Gartenzaun könnte einen frischen Anstrich gebrauchen, das Wohnzimmer eine neue Tapete, und das Holz für den neuen Carport liegt schon lange im Keller. Hilft dann noch ein Freund oder Nachbar mit, macht die Arbeit gleich doppelt Spaß – vor allem, wenn ihm am Ende ein paar Euro winken. Doch dann stellt sich gleich die Frage: Wann droht Ärger wegen Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit: Wer Schwarzarbeiter ist, hat der Gesetzgeber genau geregelt: Das kann ein Handwerker sein, der ohne Rechnung arbeitet und sein Geld „bar auf die Hand“ bekommt und/oder kein Gewerbe angemeldet hat. Auch wer unangemeldet etwa als Haushaltshilfe beschäftigt wird, arbeitet schwarz, denn auch ein Privathaushalt muss seine Putzfrau anmelden und Sozialabgaben abführen – und zwar bei der Minijob-Zentrale. Und auch Sozialleistungsempfänger, die nebenbei arbeiten, ohne es dem Arbeits- oder Sozialamt anzuzeigen, gelten als Schwarzarbeiter.

Familienhilfe. Es gibt aber auch Ausnahmen: „Familienhilfe ist selbstverständlich zulässig“, sagt Claudia Frank, Fachanwältin für Arbeits- und Steuerrecht. Wenn der Enkel seiner Großmutter den Garten frühjahrstauglich macht und dafür 50 Euro bekommt, dann ist das „ein Gefälligkeitsdienst, der nichts mit Schwarzarbeit zu tun hat“. Hierzu zählt auch die Mitarbeit von Lebenspartnern, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe beim Hausbau. Die Voraussetzung ist aber immer, dass „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gearbeitet“ wird, erklärt Klaus Salzsieder von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Dazu zählt laut Gesetz insbesondere „eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird“.

Für ein paar Euro. Wer sich also bei der Wohnungsrenovierung von Freunden oder der Familie helfen lässt, kann dafür durchaus etwas zahlen, ohne sich strafbar zu machen. Wichtig ist, dass nicht der Gewinn, sondern die Hilfsbereitschaft im Vordergrund steht – aber auch, dass die Hilfe nicht regelmäßig stattfindet.

Eine Hand wäscht die andere. Beim Wohnungsbau kommt es dem Gesetzgeber auf die gegenseitige Hilfe an. Der Elektriker darf durchaus neue Anschlüsse in der Küche seines Nachbarn installieren, wenn der Fliesenleger ihm dafür einen neuen Terrassenboden verlegt. „Solange kein Geld fließt, können Sie machen, was Sie wollen“, sagt Klaus Salzsieder.

Anders sieht es aber aus, wenn etwa ein Schreiner seinem Freund über Wochen oder Monate beim Hausbau hilft und dafür Geld ohne Rechnung bekommt. „Dann ist seine Facharbeit gefragt“, sagt Claudia Frank, von Freundschaftsdienst kann hier nicht mehr die Rede sein.

Kontrolle ist besser. Das Risiko, dass Schwarzarbeiter entdeckt werden, ist groß. Allein in Berlin sind 250 Zollbeamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit unterwegs – und zwar rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr. Im vergangenen Jahr überprüften sie mehr als 19 000 Personen – „viele Kontrollen werden präventiv durchgeführt, oft aber auch aufgrund anonymer Hinweise“, erklärt Michael Kulus vom Hauptzollamt Berlin. Der Großraum Berlin sei besonders reizvoll für Schwarzarbeiter. Sind die Zollkontrolleure erst einmal aufmerksam geworden, „dann lassen wir nicht locker“, sagt Michael Kulus. Ist der Verdacht begründet, wird es für die Beteiligten eng. Denn „Schwarzarbeit ist im Grunde Steuerhinterziehung, und die zahlt sich unterm Strich nicht aus“, sagt Anwältin Claudia Frank.

Hohe Strafen. Neben dem Schwarzarbeiter selbst machen sich Unternehmer und private Haushalte strafbar, die „Dienst- oder Werkleistungen“ in Schwarzarbeit erbringen lassen. Das gilt auch für Sozialleistungsempfänger, die Arbeiten gegen Entgelt verschweigen.

Die Strafen sind beachtlich: Arbeitgebern drohen Bußgelder bis zu 500 000 Euro, Arbeitnehmern bis zu 5000 Euro – je nach Art und Umfang der Ordnungswidrigkeit und den Umständen des Betroffenen. Allein im vergangenen Jahr verhängte das Hauptzollamt Berlin Bußgelder von rund 2,8 Millionen Euro.

Grundsätzlich gilt: Wie Mieter ihre Wohnung gestalten, bleibt ihnen überlassen. Wer in den nächsten Wochen seine vier Wochen verschönern will, kann Farben und Materialien für die Wände also ganz nach seinem Geschmack wählen, ohne den Vermieter um Erlaubnis bitten zu müssen. Doch Achtung: Beim Auszug muss möglicherweise der Ursprungszustand wiederhergestellt werden – das kommt auf den Mietvertrag an.

Plant der Mieter jedoch größere Umbauarbeiten, „sollte er das vorher mit seinem Vermieter besprechen“, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund, denn „bei allen Veränderungen der Bausubstanz bedarf es der Erlaubnis des Vermieters“. Hierzu zählt etwa, wenn der Mieter einen neuen Laminatboden oder Fliesen verlegen will. Eigentlich könnte der Wohnungseigentümer darüber froh sein, denn die neue Ausstattung steigert den Wert seiner Immobilie. Doch auch hier kann er verlangen, dass der Mieter den neuen Bodenbelag beim Auszug entfernt. Um solchen Ärger zu vermeiden, lohnt es sich, vor Beginn der Umbauarbeiten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Darin enthalten sein sollte die Modernisierungserlaubnis und eine „Vereinbarung, dass bei Auszug der Mieter seine Modernisierungen nicht wieder entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen muss“, empfiehlt Ulrich Ropertz. Will der Mieter beim Auszug den Wert seiner Investitionen ersetzt haben, sollte er auch das besser vorher klären.

Gesetzlich ist der „vertragsgemäße Gebrauch“ der Wohnung erlaubt: Der Mieter darf demnach etwa Dübellöcher bohren, um Spiegel oder Handtuchhalter aufzuhängen. Wer seinen Balkon verschönern will, kann nach Herzenslust Blumenkübel aufstellen und Pflanzkästen anbringen, denn „dort darf man alles, was auch in der Wohnung erlaubt ist“, sagt Ropertz. Allerdings müssen die Mieter darauf achten, dass Nachbarn und vorbeilaufende Passanten nicht gestört oder beeinträchtigt werden.

Wer eine Markise oder einen Sichtschutz anbringen will, sollte den Vermieter vorher informieren. Vorsichtiger sollten auch Mieter von Wohnungseigentumsanlagen sein: Möglicherweise müssen sie auf eine einheitliche Gestaltung des gesamten Grundstücks achten.

Wer einen Garten mitgemietet hat, darf „mit ihm weitgehend umgehen, wie er will“ und ihn nach eigenen Wünschen gestalten, weiß Mietrechtsexperte Ropertz. Die Zustimmung des Vermieters ist aber dann nötig, wenn etwa ein Schwimmbecken, Gartenhaus oder ein Carport gebaut werden soll. Bei umfangreichen Veränderungen sollte man zudem prüfen, ob eine Baugenehmigung nötig ist. tmk

Tina-Marlu Kramhöller

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