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Wirtschaft: So rechnen Sie mit dem Finanzamt ab

Die besten Steuerspartipps. Im Schnitt erhalten Arbeitnehmer 850 Euro zurück. Ausgaben für den Beruf lassen sich absetzen

Für viele ist die Steuererklärung eine Last. Doch sie lohnt sich. Über 20 Milliarden Euro können sich Arbeitnehmer vom Finanzamt zurückholen. Im Schnitt landen bei jedem rund 850 Euro auf dem Konto.

Fahrtkosten. Für viele Arbeitnehmer sind die Ausgaben für den Beruf, die das Finanzamt als Werbungskosten anerkennt, der beste Spartipp. Schon der Weg zur Arbeit zählt. Jeder Kilometer der einfachen Strecke von der Wohnung zur Firma schlägt pauschal mit 30 Cent zu Buche. Wie Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitsplatz kommen, spielt keine Rolle. Wer im vergangenen Jahr an 230 Tagen täglich 14 Kilometer zurückgelegt hat, kann bereits 966 Euro absetzen. Damit ist die Grenze, ab der Ausgaben für den Beruf Steuerersparnisse bringen, geschafft. Denn die beträgt seit 2004 nur noch 920 Euro im Jahr.

Computer. Haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zu Hause mit ihrem Computer für die Firma gearbeitet, sind die Ausgaben dafür ebenfalls Werbungskosten. Können sie das Finanzamt überzeugen, dass der PC nur für den Beruf eingeschaltet war, erkennt es die Anschaffungskosten voll an. Nutzen Sie die Hardware auch für Privates, können Sie dagegen nur die Ausgaben für die berufliche Nutzung absetzen. Wenn Sie den genauen Anteil nicht nachweisen können, hilft Ihnen vielleicht ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) weiter. Dort hat ein Kläger letztes Jahr erreicht, dass er in diesem Fall die Hälfte aller Ausgaben als Werbungskosten absetzen kann. Auf das Urteil können sich Computerbesitzer bei der Jahresabrechnung berufen (BFH, Az. VI R 135/01).

Teure Arbeitsmittel. Die Ausgaben für Arbeitsmittel wie Computer, die inklusive Umsatzsteuer teurer waren als 475,60 Euro, verteilt das Finanzamt aber über mehrere Jahre. Die Kosten für Zusatzgeräte wie Drucker und Scanner addieren sie zum PC-Preis dazu. Ist die Summe mit Umsatzsteuer höher als 475,60 Euro, können Computerbesitzer alle Kosten nur über drei Jahre verteilt absetzen – auch wenn einzelne Geräte preiswerter waren.

Rechnung in Raten. Die erste Rate, die das Finanzamt abzieht, ist meist niedriger als sie früher war. Denn es zählen nur noch die Monate vom Kauf bis zum Jahresende mit. Wer 2004 zum Beispiel im November ein 3600 Euro teures Notebook für die Arbeit gekauft hat, konnte bisher von der ersten Jahresrate von 1200 Euro (ein Drittel der auf drei Jahre zu verteilenden 3600 Euro) die Hälfte absetzen, weil der Kauf in der zweiten Jahreshälfte lag. Das waren 600 Euro. Jetzt verteilt das Finanzamt die erste Rate auf zwölf Monate und zieht daher für November und Dezember zusammen nur noch 200 Euro ab. Das gilt auch für Schreibtische, Büroschränke, Faxgeräte und andere Arbeitsmittel, die mit Umsatzsteuer teurer als 475,60 Euro waren. Nur Software in dieser Preisklasse hat das Finanzamt schon immer im Jahr des Kaufs auf den Monat genau abgerechnet.

Sonderausgaben. Für viele sind auch die Sonderausgaben, die jeder absetzen kann, der Schlüssel zum Steuern sparen. Geld zurück gibt es oft bereits für die Kirchensteuer, die 2004 bei der Gehaltsabrechnung fällig war. Auch die Angabe von Spenden, Ausgaben für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine lohnen sich in der Erklärung. Die Steuerschuld sinkt bereits, wenn sie höher als 36/72 Euro (Alleinstehende/Ehepaare) waren.

Unterhalt. Deshalb ist auch für alle, die Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ex-Gatten gezahlt haben, viel drin. Bis zu 13805 Euro hakt das Finanzamt dafür als Sonderausgaben ab. Derjenige, der den Unterhalt bekommt, muss sich allerdings schriftlich verpflichten, das Geld zu versteuern. Hat er sonst keine großen Einnahmen, sieht das Finanzamt trotzdem keinen Cent.

Studium. Bei der Jahresabrechnung für 2004 erkennt der Fiskus zudem Kosten für das erste Studium im Leben oft wieder als Sonderausgaben an. Bis zu 4000 Euro ziehen die Beamten ab. Auch wenn Arbeitnehmer Schulabschlüsse wie das Abitur nachgeholt haben, können sie von ihren Ausgaben so viel absetzen. Vor 2004 gab es dafür nur 1227 Euro als Höchstbetrag.

Pflegekosten. Das Finanzamt beteiligt sich an außergewöhnlichen Belastungen. Behinderte und ältere Menschen können zum Beispiel Heim-, Pflegekosten und Ausgaben für Haushaltshilfen abrechnen. Auch Unterhalts- und Pflegekosten, die Angehörige für Verwandte oder Lebensgefährten bestreiten, bringen Steuerersparnisse. Es gibt dafür meist Pauschalen oder Höchstbeträge. Pflegen Töchter zum Beispiel daheim die Mutter, weil diese sich mit Pflegestufe III nicht mehr selbst helfen kann, können sie dafür in der Steuererklärung eine Pflegepauschale von 920 Euro beantragen. Beschäftigen ältere Menschen eine Haushaltshilfe, zieht das Finanzamt dafür bis zu 624 Euro ab, wenn sie mindestens 60 Jahre alt sind.

Arztkosten. Auch Kosten für Krankheiten wie Ausgaben für Zahn- oder Chefarztbehandlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Die kürzt das Finanzamt allerdings um eine zumutbare Belastung und erkennt nur den Rest an. Ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im vergangenen Jahr Einkünfte von 40000 Euro hatte, kann aber zum Beispiel von einer 2300 Euro teuren Zahnarztbehandlung immerhin noch 1100 Euro absetzen.

Stephanie zipp

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