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Wirtschaft: Sperre für Sondernummern

Die CD ist okay, der Gameboy nicht. Bei größeren Anschaffungen müssen die Eltern zustimmen

Fast alle deutschen Netzbetreiber haben in den vergangenen Jahren spezielle Tarife für Kinder und Jugendliche eingerichtet. Diese bieten meist auch eine Sperrfunktion für Sonderrufnummern und für SMS-Kurzwahlnummern an.

E-PLUS

„Kids & Teens“ ist eine Tarif-Option für Kinder und Jugendliche, bei der Sonderruf- und SMS-Kurzwahlnummern schon vorab gesperrt sind. Die Eltern müssen keinen E-Plus-Vertrag abgeschlossen haben.

VODAFONE

Die „Call-Ya-Junior-Karte“ ist ein Prepaid-Angebot von Vodafone. Der Anbieter wirbt damit, dass Eltern die Telefonkosten ihrer Kinder durch eine begrenzte monatliche Aufladung des Guthabens kontrollieren können. Sonderruf- und Servicenummern sind gesperrt. Hier müssen Eltern bereits einen Handyvertrag mit Vodafone mitbringen.

T-MOBILE

Die „Combi-Card Teens“ wird als Zusatzkarte zu bereits bestehenden Laufzeitverträgen angeboten. Auch bei dieser Karte wird das Guthaben monatlich automatisch mit einem festgelegten Betrag zwischen zehn bis 50 Euro aufgeladen. Einen Schutz bietet die Vorabsperrung von 0900er-Rufnummern und sonstigen Sonderdienstvorwahlen. Zusätzlich können auch internationale Gespräche oder Dienste von T-Mobile selbst über einen kostenfreien Anruf gesperrt werden.

O2

Der Netzbetreiber ist der einzige ohne eigenen Handytarif für Kinder und Jugendliche. Immerhin ist der Kauf einer Prepaid-Karte möglich, bei der die Ausgaben überschaubar bleiben. Außerdem lassen sich 0900er-Rufnummern kostenlos über das Internet sperren. Für eine Sperrung über die Hotline zahlt der Anrufer allerdings 12 Cent pro Minute. ysh

Neulich im Spielzeugladen. Ein achtjähriger Knirps steht an der Kasse in einem Steglitzer Einkaufszentrum und will ein Computerspiel kaufen. Die 30 Euro legt er bar auf den Tisch, doch der Verkäufer sagt nein. Schikane? Nein. Der Mann hat Recht. Denn Geschäfte mit Minderjährigen sind heikel. Erst wenn die Eltern dem Vertrag zustimmen, ist der Deal komplett. Um die Kinder zu schützen, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nämlich zahlreiche Sonderregeln für Verträge mit Kindern und Jugendlichen.

KINDER UNTER SIEBEN JAHRE

Kinder unter sieben Jahre sind nach Paragraf 106 BGB geschäftsunfähig. Das heißt: Mit ihnen lassen sich überhaupt keine Geschäfte machen.

ZWISCHEN SIEBEN UND 18

Minderjährige gelten per Gesetz als beschränkt geschäftsfähig. Das heißt: Verträge gelten nur mit Einverständniserklärung der Eltern. So lange Vater oder Mutter nicht zustimmen, ist der Vertrag schwebend unwirksam, und der Verkäufer muss damit rechnen, dass das Geschäft rückabgewickelt wird. Kein Wunder also, dass das Personal im Spielzeugladen den Jungen nicht bedienen wollte.

AUSNAHME: SCHENKUNGEN

Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen. Geschäfte, die den Minderjährigen – rechtlich gesehen – ausschließlich Vorteile bringen, sind wirksam. Praktische Relevanz hat diese Vorschrift aber kaum. Denn abgesehen von Schenkungen oder Erbschaften, an die keinerlei rechtliche Bedingungen geknüpft sind, kommt kaum etwas in Frage. Selbst wenn das Kind ein Buch oder eine CD zum absoluten Billigpreis kaufen sollte, mag der Deal zwar wirtschaftlich vorteilhaft sein, das Geschäft ist aber mit der Rechtspflicht belastet, einen Kaufpreis zu zahlen.

AUSNAHME: TASCHENGELD

Wichtiger ist dagegen der „Taschengeldparagraf“ (Paragraf 110 BGB). Bekommt das Kind Taschengeld zur freien Verfügung oder Geld für einen bestimmten Zweck und gibt es diese Summe dann zweckgebunden aus, ist der Vertrag von Anfang an wirksam. Der Minderjährige muss aber alles auf einen Schlag bar zahlen. „Ratenverträge oder Abonnements fallen nicht unter den Taschengeldparagrafen“, betont der Berliner Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg. Das gilt auch für Klingelton- und Handyspiele-Abos. Eltern können solche Geschäfte also canceln.

Aber: Wie viel Geld darf ein Minderjähriger ausgeben? Dazu enthält das Gesetz keine klaren Regelungen. „Wenn sich ein 10-Jähriger von seinem Taschengeld eine CD kauft, dürfte das wirksam sein“, sagt Schellenberg: „Ein Gameboy für 60 Euro dürfte dagegen nicht mehr unter den Taschengeldparagrafen fallen.“ Dasselbe gilt, wenn die Eltern ihrem Teenager 100 Euro für den Kauf einer Jeans schenken, das Kind dann aber sein Sparschwein schlachtet und sich eine Designer-Jeans für 300 Euro kauft. Dieses Geschäft ist schwebend unwirksam. Die Eltern können die Hose in den Laden zurücktragen und sich das Geld erstatten lassen.

HANDYVERTRÄGE

Kauft ein Jugendlicher von seinem Taschengeld eine Prepaid-Karte für das Handy, dürfte das wirksam sein. Anders, wenn ein Minderjähriger einen Vertrag mit monatlichen Gebühren unterschreibt. Ein solcher Mobilfunkvertrag wäre schwebend unwirksam. Die Mobilfunkunternehmen haben das Problem jedoch bereits selbst erkannt: Sie schließen die Verträge nicht mit den Minderjährigen, sondern gleich mit den Eltern.

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