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VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ Was die Reform den Versicherten bringt: Im Zweifel für den Kunden

Verbraucher sollten neue Versicherungen erst nach dem Jahreswechsel abschließen. Dann profitieren sie vom neuen Recht

Manchmal ist es sinnvoll abzuwarten. Wer mit dem Gedanken spielt, eine Versicherung abzuschließen, sollte das lieber auf das kommende Jahr verschieben, empfiehlt Lars Gatschke vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der Grund: Wird der Versicherungsvertrag im neuen Jahr geschlossen, gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Und das bringt den Kunden zahlreiche Verbesserungen.

ALLES ODER NICHTS

Erster großer Vorteil: Das Alles-oder- nichts-Prinzip wird abgeschafft. Es besagt, dass die Versicherungen nichts zahlen müssen, wenn der Versicherungsnehmer, also der Kunde, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. „Wer im Winter die Wasserrohre nicht entleert und dann in Urlaub fährt, muss bislang die Kosten eines Wasserrohrbruchs selbst tragen“, berichtet Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Auch wer ein Teelicht brennen lässt und den Raum verlässt, kann nicht auf die Versicherung zählen, wenn es zum Brand kommt.

Künftig gibt es etwas. Für Versicherungen, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen werden, gilt: Auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung – entsprechend der Schwere des Verschuldens. „Im Fall des Teelichts bekommt der Kunde vielleicht 80 Prozent ersetzt, lässt man dagegen einen Weihnachtsbaum mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt, dürfte der Versicherer nur 20 Prozent oder weniger erstatten“, vermutet Rudnik. Das Problem: Wie viel man von der Versicherung bekommt, ist eine Frage des Einzelfalls. „Die Gerichte werden viel Arbeit bekommen“, glaubt Rudnik.

VERJÄHRUNG

Das neue Gesetz räumt mit einer Besonderheit des Versicherungswesens auf: Bisher können Versicherungsunternehmen die Klagefrist, innerhalb der man seine Ansprüche geltend machen muss, einseitig auf sechs Monate verkürzen. Das geht künftig nicht mehr: Für alle Versicherungssparten gilt künftig eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

KÜNDIGUNG

Lang laufende Versicherungsverträge können nach dem neuen VVG nach drei Jahren gekündigt werden. Bisher muss man mindestens fünf Jahre durchhalten. Hinzu kommt: Auch die sogenannte Unteilbarkeit der Prämie wird abgeschafft. Bisher müssen Versicherungskunden, die beispielsweise im April ihre Autoversicherung kündigen, die volle Jahresprämie zahlen, obwohl der Versicherungsschutz gar nicht mehr besteht. Das fällt künftig weg. Kunden müssen nur noch für den Zeitraum Beiträge entrichten, in dem sie auch versichert sind.

ALTVERTRÄGE

Die neuen Regeln für die Schadensversicherung gelten bindend für alle Verträge, die nach dem Jahreswechsel geschlossen werden. Bereits bestehende Verträge werden zum 1. Januar 2009 umgestellt. Allerdings haben bereits einige Versicherer, darunter die Debeka, die Huk Coburg und die Aachen Münchener, beschlossen, dass sie die kundenfreundlichen Regeln ab 2008 auf Altverträge anwenden.

VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHTEN

Ein wichtiger Punkt in der privaten Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung: Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer gesundheitliche Risiken bei Vertragsschluss nicht angegeben hat und dann daran erkrankt? Relevant kann das auch in der Schadensversicherung werden, wenn etwa ein Hauseigentümer verschwiegen hat, dass das Objekt einbruchsgefährdet ist. Bisher gilt: Hat der Kunde unvollständige oder falsche Angaben gemacht, muss die Versicherung nicht zahlen. Die Versicherungsbeiträge bekommt der Verbraucher aber dennoch nicht zurück.

Auf Fragen antworten. Künftig gilt: Der Versicherer muss klar nach Risiken und Vorerkrankungen fragen. Nur dann, wenn der Kunde diese Fragen falsch beantwortet, kann das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten und muss nicht zahlen. Der Rücktritt vom Vertrag ist zudem zeitlich begrenzt. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsschluss zurücktreten, bei Vorsatz und Arglist nach zehn Jahren.

„Für bereits bestehende Verträge bleibt dagegen alles, wie es ist“, warnt Verbraucherschützer Gatschke. Allerdings kann auch hier der Versicherer nach zehn Jahren nichts mehr machen.

INFORMATION

Information wird im neuen Gesetz großgeschrieben. Was die Versicherer den Kunden sagen müssen, steht in der sogenannten Informationspflichtenverordnung, die das VVG ergänzt. Wesentliche Änderungen: Der Kunde muss alle Vertragsunterlagen bereits bei Vertragsschluss haben. Heute reicht es, wenn die Versicherungsbedingungen und sonstiges Material später mit dem Versicherungsschein zugesendet werden. Erst wenn alle Unterlagen eingetroffen sind, läuft die Widerrufsfrist, innerhalb derer man noch aus dem Vertrag aussteigen kann. Bei Lebensversicherungen beträgt diese 30 Tage, bei anderen Versicherungen 14 Tage. In der Lebensversicherung soll der Kunde zudem Modellrechnungen bekommen, in denen vorgerechnet wird, wie sich die angesparten Beiträge bei verschiedenen Zinssätzen entwickeln. Transparenz soll es auch hinsichtlich der Kosten geben: In der Lebens- und privaten Krankenversicherung müssen die Versicherer künftig die Vertreterprovision und die allgemeinen Vertriebskosten in Euro und Cent ausweisen.

Bei der Riester-Rente sind einige der Neuerungen bereits heute Wirklichkeit. Anders als bei privaten Lebensversicherungen sollte man bei der staatlich finanzierten Altersvorsorge jetzt keine Zeit verschwenden, rät Verbraucherschützer Gatschke: „Wer noch in diesem Jahr unterschreibt, sichert sich die staatliche Förderung für das ganze Jahr.“

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