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Wirtschaft: Was die Gerichte sagen

Menschen haben das Recht, ungestört zu leben. Daher können sie sich gegen Lärm wehren – in Grenzen.

Menschen haben das Recht, ungestört zu leben. Daher können sie sich gegen Lärm wehren – in Grenzen. Maßstab dafür, ob man Lärm ertragen muss, ist ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch. Wer sehr empfindlich ist, hat Pech.

Baden: Auch nach 22 Uhr darf der Mieter baden – allerdings höchstens 30 Minuten lang, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Auch nächtliche Toilettengänge und das Laufenlassen von Wasser müssen die Nachbarn tolerieren.

Hundegebell: Gelegentliches Gebell muss man hinnehmen, meint das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. Dauert das Gebell mehrere Stunden oder gar den ganzen Tag an, ist der Bogen überspannt, entschied das OLG Düsseldorf. Das OLG Hamm hat sogar Bellzeiten festgelegt: Zwischen acht und 13 Uhr beziehungsweise zwischen 15 und 19 Uhr darf der Hund maximal zehn Minuten am Stück bellen, insgesamt höchstens 30 Minuten am Tag.

Kinderlärm: Kinder dürfen in der Wohnung spielen und dabei auch lachen, weinen und schreien. Allerdings müssen die Eltern darauf achten, dass die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden – besonders während der mittäglichen Ruhezeit und der Nachtruhe. Kinderlärm auf einem Spielplatz muss hingenommen werden, entschied der Bundesgerichtshof. Auch auf gemeinschaftlichen Grundstücksflächen dürfen Kinder spielen – auch mit Freunden (Landgericht Berlin). hej

Weitere Hinweise finden Sie im „Mieterlexikon“ des Deutschen Mieterbundes

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