zum Hauptinhalt

Panorama: „ Jeder kennt die Folgen des Rauchens“

Gericht weist erste Klage eines deutschen Rauchers ab

Arnsberg (dpa). Im ersten deutschen SchadenersatzProzess eines Rauchers gegen einen Tabakkonzern ist am Freitag die Klage abgewiesen worden. Die Richter der zweiten Zivilkammer des Arnsberger Landgerichts bezeichneten die Klage gegen den Zigarettenhersteller Reemtsma als zulässig, jedoch unbegründet. Das Gericht erklärte das Urteil mit fehlenden Erfolgsaussichten. Die gesundheitlichen Folgen des Rauchens seien jedermann hinlänglich bekannt und würden bewusst in Kauf genommen. So sei kein „rechtswidriges Verhalten“ des Zigarettenherstellers ersichtlich, aus dem sich Haftungsansprüche ergeben könnten. Der schwer kranke Raucher Wolfgang Heine hatte von Reemtsma insgesamt 213000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz gefordert. (Az: 2 O 294/02) Heine raucht seit seinem 17. Lebensjahr. Er hatte zwei Herzinfarkte und zwei Bypass-Operationen. Bei der Urteilsverkündung war er nicht anwesend. „Es geht ihm gesundheitlich in dieser Woche nicht gut“, sagte Heine-Anwalt Burkhard Oexmann. Der Frührentner ist körperlich nicht belastbar und leidet unter Kurzatmigkeit.

Der Anwalt des Hamburger Zigarettenherstellers, Ulrich Börger, sagte, dass er mit dieser Entscheidung gerechnet habe. „Das Urteil zeigt, dass in Deutschland Klagen gegen Zigarettenhersteller wegen Produkthaftungsansprüchen im Grunde ohne jede Aussicht auf Erfolg sind.“ Die vom Landgericht festgestellten Hürden für Raucherklagen seien außerordentlich hoch. In den USA sind dagegen Zigarettenhersteller bereits zu Entschädigungen in Milliardenhöhe an Raucher verurteilt worden.

Der 56-jährige Kläger aus Lippetal in Nordrhein-Westfalen hatte Reemtsma für seine zwei Herzinfarkte verantwortlich gemacht. Es sei nicht möglich, das Rauchen als eindeutige Ursache der Erkrankungen durch ärztliche Gutachten nachzuweisen, sagte dagegen der Vorsitzende Richter Klaus-Peter Teipel in seiner Urteilsbegründung. Möglich seien auch Bewegungsmangel oder genetische Vorbelastungen als Krankheitsursachen.

Die vom Kläger unterstellte Beimischung von Stoffen mit „angeblich Sucht steigernder Wirkung“ sei nicht hinreichend genau vorgetragen worden, so das Gericht. Es sei nicht ersichtlich, dass Reemtsma den Zigaretten Stoffe beimische, die nicht vom Lebensmittelrecht erlaubt seien. Darüber hinaus hätte der Kläger die unterstellte suchtfördernde Wirkung durch seine eigene Einlassung widerlegt.

Schließlich habe er in den vergangenen Jahren seinen Zigarettenkonsum von 40 Stück täglich auf 5 bis 7 reduziert. Das Gericht betonte auch, dass die „bloße Herstellung und der Vertrieb von Zigaretten“ nicht rechtswidrig sei. Zigaretten seien trotz der Gesundheitsschäden durch das Rauchen auch nicht als „fehlerhafte Produkte“ zu sehen, so dass sich kein Anspruch aus der Produkthaftung ergebe. Von der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen wurde die Abweisung der Klage mit Bedauern aufgenommen.

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false