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Panorama: Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage einer Frau zurück

Telefonsex ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt sittenwidrig, deshalb hat eine mit dieser Tätigkeit beschäftigte Frau keinen Rechtsanspruch auf Zahlung des vereinbarten Gehalts. Mit diesem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil wiesen die Richter die Zahlungsklage einer Frau gegen einen Telefonsex-Anbieter zurück (Az: 7 Ca 3707/98).

Telefonsex ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt sittenwidrig, deshalb hat eine mit dieser Tätigkeit beschäftigte Frau keinen Rechtsanspruch auf Zahlung des vereinbarten Gehalts. Mit diesem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil wiesen die Richter die Zahlungsklage einer Frau gegen einen Telefonsex-Anbieter zurück (Az: 7 Ca 3707/98). Weil die Buchungsunterlagen angeblich gestohlen worden waren, hatte sich das Unternehmen geweigert, den von der Mitarbeiterin geforderten Lohn zu zahlen. Die Frau wandte sich an das Arbeitsgericht und benannte Zeuginnen dafür, dass sie tatsächlich in dem von ihr eingeklagten Umfang tätig gewesen sei.

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