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spickmich.de

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Benotung im Internet: Lehrerin scheitert erneut mit Klage gegen spickmich.de

Benotungen von Lehrern im Internet bleiben erlaubt. Das Kölner Oberlandesgericht bekräftigte frühere Gerichtsentscheide, wonach die Bewertung von Pädagogen auf dem Portal spickmich.de zulässig seien. Nun soll der Bundesgerichtshof entscheiden.

In einem seit einem Jahr andauernden Rechtsstreit um die Benotung von Lehrern im Internet durch ihre Schüler hat die klagende Pädagogin erneut eine Niederlage erlitten. Die Bewertung in dem Portal "spickmich" sei zulässig und vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, urteilte das Kölner Oberlandesgericht (OLG).

Der Zivilsenat bestätigte mit seinem Urteil gleichlautende Entscheidungen im vorangegangen Eilverfahren; zudem war die Lehrerin zuletzt auch vor dem Kölner Landgericht im Hauptsacheverfahren gescheitert. Die Pädagogin machte nun in dem Berufungsverfahren erneut geltend, die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer auf der Internetseite sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Bewertungen sind keine beleidigende Schmähkritik

Auf "spickmich.de" können Schüler ihre Lehrer nach Kriterien benoten wie "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Noten", aber auch "menschlich" und "beliebt". Die Klägerin hatte auf der Seite die Gesamtnote 4,3 erhalten.

Im Gegensatz zu der Pädagogin befand das OLG, den Betreibern des Internetforums sei kein unzulässiger Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Klägerin anzulasten. Durch berufsbezogene Bewertungen wie "motiviert" und "faire Prüfungen" sei die Lehrerin "nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit". Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden - auch durch die Namensnennung werde die Lehrkraft nicht an den Pranger gestellt.

Auch die mehr personenbezogenen Bewertungen wie "cool und witzig" und "vorbildliches Auftreten" seien letztlich weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen, urteilte das Gericht. Einen Unterlassungsanspruch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung habe die Lehrerin ebenfalls nicht: Bei der Angabe von Name, Schule und Unterrichtsfächern handele es sich "nicht um besonderes sensible Daten", die zudem von der Homepage der Schule und damit einer öffentlich zugänglichen Quelle entnommen worden seien.

Anonymität aus Furcht vor negativen Konsequenzen

Im OLG-Urteil wurde auch nicht beanstandet, dass die Schüler ihre Bewertung anonym abgeben. Es liege "aufgrund des Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler" nahe, dass Schüler sonst aus Furcht vor negativen Konsequenzen ganz auf eine Meinungsäußerung verzichten würden. Dies würde aber "der Freiheit des durchaus wünschenswerten breiteren Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit" zuwiderlaufen.

Eine zweite Lehrerin hatte im April vor dem Duisburger Landgericht wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geklagt. Auch sie war in erster Instanz gescheitert. Der OLG-Senat bekräftigte, er halte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Rechtsstreit für erforderlich, um die Rechtsprechung zu vereinheitlichen. (nim/AFP/dpa)

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